Vorläufige Festsetzung von Zinsen

Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes fraglich

Der Zinssatz für Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen beträgt seit Jahrzenten unverändert 6 % pro Jahr. An der Höhe dieses Zinssatzes bestehen aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsumfeldes verfassungsrechtliche Zweifel. Entsprechende Zweifel wurden auch bereits vom Bundesfinanzhof erhoben und sind Gegenstand von Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Finanzverwaltung gewährt daher für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 auf Antrag bereits Aussetzung der Vollziehung (Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen [BMF] vom 14.12.2018).

Mit Schreiben vom 2.5.2019 gibt das BMF nun bekannt, dass die Festsetzung von Zinsen ab sofort vorläufig erfolgt. Ein Vorläufigkeitsvermerk erleichtert später (im Falle der festgestellten Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes) die verfahrensrechtliche Berichtigung der Zinsbescheide. Überdies braucht gegen vorläufig festgesetzte Zinsen kein Einspruch mehr eingelegt werden. Im Einzelnen gilt folgendes:

Erstmalige Festsetzungen von Zinsen werden ab sofort mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. In den Bescheiden wird zudem ein entsprechender Erläuterungstext aufgenommen. Dasselbe gilt, wenn eine Zinsfestsetzung aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung geändert wird oder dieser aufgehoben wird. Erfolgt die Änderung aufgrund anderer Änderungsvorschriften und war die Zinsfestsetzung bislang nicht (vollumfänglich) vorläufig, wird ein Vorläufigkeitsvermerk gesetzt, soweit die Änderung reicht.

Keine Einsprüche mehr erforderlich

Wurden Zinsfestsetzungen bereits unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht angefochten, ruhen diese Einspruchsverfahren (weiterhin) kraft Gesetzes.

Wird eine angefochtene Zinsfestsetzung außerhalb des Einspruchsverfahrens geändert, kommt unter Umständen eine Erledigung des Einspruchsverfahrens durch Aufnahme eines vollumfänglichen Vorläufigkeitsvermerks in Betracht. Mit der Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks ist das Einspruchsverfahren erledigt, es sei denn, es werden auch andere Einwendungen gegen die Zinsfestsetzung erhoben oder es wurde Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung gewährt.

Einsprüche, die in Zukunft gegen bereits vorläufige Zinsfestsetzungen eingelegt werden und sich ausschließlich gegen die Höhe des Zinssatzes richten, werden – mangels Rechtsschutzbedürfnisses – als unzulässig zurückgewiesen. Dies gilt allerdings nicht, wenn zugleich auch die Aussetzung der Vollziehung beantrag wird.

Keine grundsätzliche Übertragbarkeit auf die Gewerbesteuer

Da die Gewerbesteuer von den Städten und Gemeinden verwaltet wird, gilt die obige Anweisung des Bundesfinanzministerium für die Gewerbesteuer nicht automatisch. Zwar regt der Deutsche Städtetag ebenfalls eine vorläufige Zinsfestsetzung durch die Gemeinden an. Die Entscheidung hierüber trifft aber jede Kommune für sich, sodass sich hier kein einheitliches Bild ergibt. Bei ablehnender Haltung der Gemeinde bleibt insoweit nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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