Steuerpflicht für Beiträge an Fitnessstudios in der Pandemie?

Fall: Beiträge ohne Leistungsaustausch umsatzsteuerpflichtig?

Die Klägerin betrieb ein Fitnessstudio. Während der pandemiebedingten Schließung bot die Klägerin u.a. einmal pro Tag einen Online-Kurs an. Zudem sagte sie Mitgliedern, die weiterzahlten, Gratismonate zu. Strittig war nun, ob die für diese Zeit gezahlten Beiträge der Umsatzsteuer unterliegen. Nach Ansicht der Klägerin fehlt es hierzu am nötigen Leistungsaustausch. Die Beiträge wären ohne Rechtsgrund gezahlt und könnten bis zur Verjährung jederzeit zurückgefordert werden. Die angebotenen Online-Angebote seien nicht geeignet, den vereinbarten Leistungsinhalt zu erfüllen; die Inanspruchnahme der Gratismonate sei eher theoretischer Natur. Das Finanzamt erfasste die Zahlungen hingegen als umsatzsteuerpflichtige Anzahlungen. Einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung lehnte es ab, wogegen diese Klage erhob.

Finanzgericht qualifiziert Zahlungen als steuerpflichtiges Entgelt

Laut dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht stellen die Zahlungen steuerpflichtiges Entgelt dar, u.a. für die Online-Kurse. Unerheblich ist insoweit, ob die Kund:innen die Leistungen tatsächlich nutzen, ob eine Verpflichtung zur Zahlung bestand oder ob das Entgelt angemessen ist. Selbst wenn die Kund:innen aus Solidarität freiwillig zahlten, wäre dies als Entgelt zu qualifizieren. Das Finanzgericht lehnte den Antrag daher ab.

Konsequenzen

Es ist zu erwarten, dass dies nicht das letzte Urteil zu dieser Thematik sein wird. Angesichts des – wenn auch sehr beschränkten – Online-Angebots des Fitnessstudios dürfte dem Finanzgericht zu folgen sein. Es steht daher auch nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Verwaltungsanweisungen, die die Beiträge nicht der Umsatzsteuer unterwerfen wollen, wenn seitens des Fitnessstudios keine Gegenleistung erbracht wird. Es gilt dann jedoch zu klären, was im Einzelfall als Gegenleistung anzusehen ist.

Hinweis: Für Kund:innen, die mit ihren Fitnessstudios zum Thema rechtmäßig eingezogene Beiträge während der Schließungen im Streit liegen, bietet das Urteil zudem zahlreiche Hinweise, hiergegen vorzugehen.

Finanzgericht Schleswig-Holstein vom 14.2.2022 – 4 V 17/21
 

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