GmbH-Gründung: unbedingt korrekte Anschrift angeben

Kernaussage

Stellt die inländische Geschäftsanschrift einer neu gegründeten GmbH keine zustellfähige Anschrift dar, darf das Registergericht die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ablehnen. Dies entschied kürzlich das Berliner Kammergericht.

Sachverhalt

Bei der Neugründung einer Gesellschaft prüft das zuständige Registergericht vor der Handelsregistereintragung im Rahmen der Gründungsprüfung das Vorliegen sämtlicher gesetzlicher und allgemein anerkannter ungeschriebener Eintragungsvoraussetzungen. Eine ordnungsgemäße Anmeldung beinhaltet u.a. die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift, an der förmliche Zustellungen möglich sein müssen. Im vorliegenden Fall konnte allerdings der antragstellenden GmbH bei Anmeldung der Ersteintragung in das Handelsregister die Kostenvorschussanforderung nicht an die in der Anmeldung angegebene inländische Geschäftsanschrift zugestellt werden. Das Registergericht forderte daraufhin den einreichenden Notar zur Anmeldung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift oder Einreichung einer Versicherung auf, dass die GmbH unter der bisherigen inländischen Geschäftsanschrift per Post erreichbar sei. Als beide Aufforderungen unbeantwortet blieben, wies das Registergericht die auf Ersteintragung gerichtete Anmeldung zurück. Die Zurückweisung geschah nach Auffassung des Kammergerichts Berlin zu Recht.

Entscheidung

Das Gericht machte deutlich, dass die Eintragung einer GmbH in das Handelsregister nicht nur dann abzulehnen ist, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet ist, sondern auch dann, wenn die Anmeldung Fehler beinhaltet. Hier fehlte es der GmbH an einer zustellfähigen inländischen Geschäftsanschrift; diese dient insbesondere dem Gläubigerschutz. Die Gläubiger der GmbH sollen dem Handelsregister eine gültige Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft möglich sind. Voraussetzung ist, dass an dem angegebenen Ort Zustellungen, auch Ersatzzustellungen, an die GmbH erfolgen können, z.B. weil sich dort ihre Geschäftsräume oder der Wohnort des gesetzlichen Vertreters befinden. Mangelt es an der Mitteilung einer solchen zustellfähigen Adresse, erfolgt die Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung zu Recht.

Konsequenz

Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hegt ein Registergericht aufgrund der eingereichten Unterlagen berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Errichtung einer GmbH und sieht es die Eintragungsvoraussetzungen als nicht erfüllt an, darf es die Entstehung der Gesellschaft, die sich grundsätzlich durch Eintragung im Handelsregister vollzieht, verhindern. Es empfiehlt sich daher, beim Gründungsprozess einer GmbH besonderes Augenmerk auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der einzureichenden Unterlagen zu legen und im Zweifelsfall fachkundigen Rat einzuholen.

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