Institut der Wirtschaftsprüfer verabschiedet die Neufassung des IDW Prüfungsstandard S 11: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen

 

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat in Heft 1/2022 der IDW Life eine neue Fassung des IDW Standards zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11) und damit einen aktuellen Leitfaden zur Beurteilung der Insolvenzreife veröffentlicht.

Neben den mit dem SanInsFoG am 1.1.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen wird auch eine aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Insolvenzanfechtungsrecht mit aufgenommen.
Die Verlautbarungen des IDW stellen Berufsstandards dar, die die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer zu den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Abschlussprüfung wiedergeben. Ein Gutachten nach IDW S 11 wird häufig von Banken gefordert, wenn es darum geht die Fortführung eines Unternehmens beurteilen zu können. 

Was ist neu?

Differenzierung des Prognosezeitraums bei der der Überschuldung (12 Monate) und der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß Insolvenzordnung (regelmäßig Monate)

Nach der Insolvenzordnung beträgt der Prognosezeitraum für die Fortbestehensprognose, die für die Beurteilung der Überschuldung maßgeblich ist, zwölf Monate ab dem Beurteilungsstichtag. Eine erst nach diesem zwölfmonatigen Prognosezeitraum eintretende Liquiditätsunterdeckung begründet zum Beurteilungsstichtag folglich noch keine insolvenzrechtliche Überschuldung.

Tritt die Liquiditätsunterdeckung nach zwölf Monaten und innerhalb der nächsten 24 Monaten ein, liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß Insolvenzordnung und damit keine haftungsauslösende und ggf. strafbewehrte Insolvenzantragspflicht, sondern nur ein Insolvenzantragsrecht vor.

Vor der Einführung des SanInsFoG und nach dem IDW S 11 a.F. (Stand: 22.8.2016) war darüber hinaus ein einheitlicher Prognosezeitraum zu betrachten. Dies führte regelmäßig zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Überschuldung (Antragspflicht) zu der drohenden Zahlungsunfähigkeit (Antragsrecht). Nach dem IDW S 11 a.F. war der Prognosezeitraum für die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose außerdem unbestimmt. Er umfasste in der Regel das laufende sowie das folgende Geschäftsjahr. Hier schafft der neue Standard noch einmal zusätzliche Klarheit.

Geänderte Höchstfristen für die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit drei und bei Überschuldung sechs Wochen

Durch das SanInsFoG wurde der maximale Zeitraum für die Antragspflicht bei Überschuldung auf sechs Wochen erhöht und die Drei-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit beibehalten.

Gleichgeblieben ist jedoch die Tatsache, dass die Geschäftsleiter einer insolventen Gesellschaft sowohl bei der Zahlungsunfähigkeit als auch bei der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahren ohne schuldhaftes Zögern zu beantragen haben. Nach der neuen Fassung der Insolvenzordnung ist der Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Die Regelung der Insolvenzordnung sah für beide Insolvenzgründe eine einheitliche Höchstfrist von drei Wochen vor.

Bezugnahme auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer Vorsatzanfechtung

Bei den Ausführungen zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Zahlungseinstellung wird im neuen IDW S 11 ausdrücklich Bezug auf ein aktuelles Urteil des BGH zur Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit bei einer sog. Vorsatzanfechtung genommen. So führt der IDW aus: „Kann eine zu einem bestimmten Zeitpunkt verhältnismäßig geringfügige Verbindlichkeit nicht beglichen werden, kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass dieses Unvermögen andauert, wenn auf diese Schuld spätere Raten entrichtet werden. Eine andere Bewertung ist angezeigt, wenn das Ausmaß der offenbar gewordenen Illiquidität aus objektiver Sicht erfahrungsgemäß ein Insolvenzverfahren erforderlich erscheinen lässt.“  

Änderungen der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Pandemie

Vollkommen neu sind die Ausführungen zu dem Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Der neue IDW S 11 enthält einen graphischen Überblick über die seit dem 1.3.2020 bereits viermal geänderte coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

Verweis auf die Möglichkeiten einer vorinsolvenzlichen Sanierung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz kurz: StaRUG

Der neue IDW S 11 verweist unmittelbar am Anfang auf die Verantwortung der Geschäftsleiter von Unternehmen auf deren Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement nach § 1 StaRUG. Die im Aktienrecht bereits gesetzlich geregelte und nach der Rechtsprechung auch bereits auf andere Rechtsformen übertragene Pflicht der gesetzlichen Vertreter, sich stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft vergewissern zu müssen, um eine Bestandsgefährdung erkennen zu können, ist im Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) nunmehr normiert.

Die Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach dem neuen IDW S 11 - Prüfungsstandard ist zudem maßgeblich zur Begründung der Zugangsvoraussetzungen zu einer vorinsolvenzlichen Sanierung mittels Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG. Diese ist nur möglich, wenn nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung vorliegt.

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Christian Senger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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