Vorsteuerabzug aus Trikotwerbung

Kein unternehmerischer Nutzen durch Sponsoring von Jugendmannschaften?

Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er erwarb Trikots mit dem Aufdruck „Fahrschule X“. Diese stellte er Vereinen zur Verfügung. Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt dem Kläger den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Trikots. Es begründete dies mit dem Hinweis, dass die Trikots überwiegend von Jugendmannschaften genutzt wurden, die kaum Publikum anziehen würden. Eine nennenswerte Werbewirkung sei damit nicht zu erreichen. Das Überlassen der Trikots wäre daher nicht unternehmerisch, sondern ideell veranlasst und berechtige nicht zum Vorsteuerabzug.

Urteil: Sportler sind selbst Zielgruppe der Werbung

Das Niedersächsische Finanzgericht gibt dem Kläger recht. Zwar ist es richtig, dass die Jugendmannschaften vor wenig Publikum spielen, dies ist aber unerheblich, da die jugendlichen Sportler:innen selbst zur Zielgruppe der Fahrschule gehören. Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stellt daher eine Dienstleistung der Vereine als Gegenleistung für deren Überlassung dar. Unerheblich ist dabei, ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen haben.

Differenzierte Betrachtung notwendig

Das Urteil zeigt, dass in solchen Fällen eine differenzierte Betrachtung notwendig ist, um die Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu klären. Im vorliegenden Fall war entscheidend, dass die Jugendspieler:innen selbst als potenzielle Kund:innen des regional tätigen Klägers infrage kamen. Das Finanzgericht Köln hat dagegen in einem ähnlichen Fall den Vorsteuerabzug mangels Werbewirksamkeit versagt. Ausschlaggebend war hier – im Unterschied zum obigen Fall –, dass weder die Produkte des sponsernden Unternehmens für „Otto Normalverbraucher“ gedacht waren noch das Unternehmen allein auf den lokalen Markt fokussiert war.

Gert Klöttschen

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