Konkretisierung der Rechtsprechung zur Steuerberater- und Rechtsanwaltshaftung in Insolvenznähe

Hintergrund

Das Grundsatzurteil des BGH zur Verschärfung der Steuerberaterhaftung (BGH, Urteil vom 26.1.2017 – IX ZR 285/14), wonach den mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragten Steuerberater 

  • auch außerhalb des beschränkten Mandatsgegenstandes eine Pflicht trifft, auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen und zu warnen, 
  • soweit die Gefahren dem Steuerberater bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Arbeit aufdrängen und 
  • wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahr nicht bewusst ist, 

ist mittlerweile allen Steuerberatern geläufig. 

Diese Rechtsprechung wurde in der Gesetzesbegründung zu der seit dem 1.1.2021 geltenden Regelung des § 102 StaRUG explizit erwähnt. Danach gelten diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze berufsstandübergreifend für sämtliche Berufsangehörige, die mit der Erstellung von Jahresabschlüssen im Rahmen von Mandatsbeziehungen betraut sein können. Namentlich sind dies Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

Der Einzelfallrechtsprechung obliegt nun die Aufgabe der Auslegung der Regelung des § 102 StaRUG in der Praxis. In diesem Zusammenhang sind 2021 einige bemerkenswerte Instanz-Urteile ergangen, deren Aussagen nachfolgend kurz dargestellt werden: 

Steuerberaterhaftung: Trotz einer etwaigen Pflichtverletzung kommt es auf die Kausalität und das Mitverschulden der Geschäftsleitung an. (LG Erfurt, Urteil vom 14.7.2021 – 8 O 1503/19)

Sachverhalt

Der klagende Insolvenzverwalter nahm die Steuerberater der seit dem 31.12.2014 bilanziell überschuldeten GmbH auf Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen der Erstellung mangelhafter Werke sowie des Verstoßes gegen die Hinweis- und Warnpflichten in Anspruch, obwohl diese mehrfach und in schriftlicher Weise auf die bilanzielle Überschuldung hingewiesen hatten. Das LG Erfurt wies die Klage des Insolvenzverwalters jedoch ab. 

Praxishinweise

  • Die verschärfte Haftung der Steuerberater nach dem BGH-Urteil vom 26.1.2017 soll danach erst nach Veröffentlichung des Urteils Anwendung finden.
  • Trotz einer etwaigen Pflichtverletzung kommt es entscheidungserheblich auf die Kausalität und das Mitverschulden der Geschäftsleitung an. Letzteres kann zu einem Haftungsausschluss der Steuerberater führen, wenn der Geschäftsleiter wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt wird. 

Rechtsanwaltshaftung: Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Hinblick auf seine insolvenzrechtliche Haftung nur dann in den Schutzbereich eines (Beratungs-)Vertrags mit der GmbH einbezogen, wenn es in dem Vertrag um die Warnung vor einer möglichen Insolvenzreife und die damit verbundene Prüfung der Zahlungsunfähigkeit und Schuldendeckung der Gesellschaft geht. (OLG Köln, Urteil vom 12.8.2021 – 18 U 197/20)

Sachverhalt

Der klagende Insolvenzverwalter ließ sich die Rechte des Geschäftsführers auf Freistellung von Haftungsansprüchen nach § 64 GmbHG aF gegenüber dem Geschäftsführer abtreten und verklagte die Rechtsanwälte, die die GmbH (spätere Insolvenzschuldnerin) in unterschiedlichen Angelegenheiten berieten wegen anwaltlicher Falschberatung im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens der Insolvenzschuldnerin. Das OLG Köln wies die Klage des Insolvenzverwalters ab. 

Praxishinweise

  • In der Praxis ist der Geschäftsführer im Hinblick auf seine persönliche Haftung nach § 15b InsO (vormals: § 64 GmbHG aF) nur dann in den Schutzbereich eines (Beratungs-)Vertrages einbezogen, in dessen Rahmen es um die Warnung vor einer möglichen Insolvenzreife und die damit verbundene Prüfung der Zahlungsunfähigkeit und Schulden Deckung der Gesellschaft geht (OLG Köln a.a.O.).
  • Zur Enthaftung des Geschäftsleiters hinsichtlich einer persönlichen Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter sollte er einen entsprechenden ausdrücklichen Mandatsauftrag erteilen.
  • Zu dem Tatbestandsmerkmal „offenkundig“ des § 102 StaRUG führt das OLG Köln in der Urteilsbegründung aus, dass dies nach der BGH-Rechtsprechung exemplarisch gegeben sein soll, wenn die Jahresabschlüsse der Gesellschaft in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholt nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aufweisen oder wenn für den Steuerberater offenkundig ist, dass die bilanziell überschuldet Gesellschaft über keine stillen Reserven verfügt (OLG Köln a.a.O.).  Mit anderen Worten: Ist die Gesellschaft bilanziell überschuldet und liegen keine stillen Reserven vor, liegen offenkundige Anhaltspunkte vor, die eine Hinweis- und Warnpflicht auslöst.

Rechtsanwaltshaftung: Eine insolvenzrechtliche Haftungsaufklärung muss möglichst umfassend sein. Keine Beratung ohne Mandatsvertrag. (OLG Hamm, Urteil vom 18.3.2021 – 28 U 279/18)

Sachverhalt

Der beklagte Rechtsanwalt beriet ohne einen schriftlichen Mandatsvertrag den Mehrheitsgesellschafter sowie den Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin. Gegenstand der Beratung waren die wirtschaftliche Lage der Insolvenzschuldnerin, eine mögliche Insolvenzreife und deren Konsequenzen sowie das künftige Verhalten gegenüber der Schwestergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, die offene Forderungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin beanspruchte. Der Rechtsanwalt wies auf eine mögliche Anfechtbarkeit einer Zahlung gegenüber der Schwestergesellschaft in einer etwaigen Insolvenz sowie auf eine mögliche Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung hin. Er unterließ einen Hinweis auf die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG aF.   

Der klagende Insolvenzverwalter ließ sich die Rechte des Geschäftsführers auf Freistellung von Haftungsansprüchen nach § 64 GmbHG aF gegenüber dem Geschäftsführer abtreten und verklagte die Rechtsanwaltsgesellschaft, der der beratende Rechtsanwalt angehörte. Das OLG Hamm gab der Klage des Insolvenzverwalters statt. 

Praxishinweise

  • Bei einer Rechtsberatung ohne Mandatsvertrag ist stets höchste Vorsicht geboten. So ist regelmäßig von einem stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages auszugehen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und dass er sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machen will, sofern der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder er hierbei eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt (OLG Hamm a.a.O.).
  • Eine insolvenzrechtliche Haftungsaufklärung muss möglichst umfassend sein und neben den strafrechtlichen Aspekten auch die zivilrechtlichen Folgen berücksichtigen.

Christian Senger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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