Was ist ein Reverse-Charge-Verfahren?

Wie funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren?

Um das Steueraufkommen zu sichern, hat der Gesetzgeber das Reverse-Charge-Verfahren, auch Umkehrung der Steuerschuldnerschaft genannt, in das Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgenommen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss nicht der leistende Unternehmer, der den Umsatz ausführt, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er gleichzeitig die Vorsteuer mindernd geltend machen. Hierdurch wird das Steueraufkommen gesichert, weil es nicht möglich ist, den Vorsteuerabzug geltend zu machen, ohne dass die geschuldete Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wird. 

Voraussetzungen für das Reverse-Charge-Verfahren

Das Reverse-Charge-Verfahren setzt voraus, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist oder eine juristische Person mit USt-IdNr. Auch Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, wie z.B. Ärzte und Wohnungsvermieter, fallen unter diese Vorschrift. 

Die Verpflichtung erstreckt sich sowohl auf den unternehmerischen Bereich als auch auf den nicht unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers. Ein unternehmerisch tätiger Ehegatte kann auch dann Schuldner der Umsatzsteuer werden, wenn er die Leistung zusammen mit seiner nicht unternehmerisch tätigen Ehefrau bezogen hat. 

Die Rechnungsstellung hat ohne Ausweis der Umsatzsteuer zu erfolgen und ist mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu versehen. 

Es besteht daher Handlungsbedarf: Aus Sicht des Leistungsempfängers ist zu prüfen, ob bei Eingangsrechnungen eine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zu erfolgen hat. Bei Ausgangsrechnungen ist darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer nicht in den Rechnungen ausgewiesen wird, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. 

Beispiele zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

Das Reverse-Charge-Verfahren erfasst vor allem die Umsätze, die anfällig für Steuerhinterziehungen sind. Der Gesetzgeber erweitert fortwährend den Anwendungsbereich. Es folgen einige ausgewählte Beispielumsätze, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen:

Umsätze eines im Ausland ansässigen Unternehmers

Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder Dienstleistungen, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Neben der Sicherung des Steueraufkommens stellt hier das Reverse-Charge-Verfahren zugleich eine Vereinfachungsregel dar, da der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland keine steuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen hat.

Hierbei sind die folgenden Fälle zu unterscheiden: 

  • Sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers

Beispiel: Der in Frankreich ansässige Rechtsanwalt erbringt eine Beratungsleistung für den in Deutschland ansässigen Unternehmer. 

Im umgekehrten Fall profitiert auch der deutsche Unternehmer aufgrund der vereinheitlichenden Regelungen im Umsatzsteuerrecht in der EU von dem Reverse-Charge-Verfahren. Erbringt ein deutscher Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Unternehmer, der in einem anderen EU-Land ansässig ist, so ist diese Leistung in der Regel in dem entsprechenden EU-Land der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens führt hier der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ab und der deutsche Unternehmer muss sich für diese Umsatzgeschäfte nicht im EU-Ausland registrieren. Erbringt z.B. ein in Deutschland ansässiger Unternehmensberater eine Beratungsleistung für einen französischen Unternehmer, so hat Letztgenannter die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen. 

  • Übrige sonstige Leistungen und Werklieferungen an einen im Ausland ansässigen Unternehmer

Beispiel 1: Der in der Schweiz ansässige Architekt plant, für einen Unternehmer in Deutschland ein privat genutztes Eigenheim in Hamburg zu errichten. 

Beispiel 2: Der deutsche Unternehmer beauftragt den in Frankreich ansässigen Unternehmer, eine Maschine nach Deutschland zu liefern und sie auch vor Ozu montieren. Damit erbringt er eine in Deutschland steuerbare Werklieferung. 

In beiden Fällen hat der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Umsätze eines im Inland ansässigen Unternehmers

Im Umsatzsteuergesetz (UStG) findet sich ein Katalog von Lieferungen und Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Relevant für die Praxis sind aus unserer Sicht insbesondere die folgenden Anwendungsbereiche:

  • Lieferungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen und für die auf die Steuerfreiheit verzichtet wurde. Beispiele: Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten. Abzugrenzen hiervon ist die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. 
  • Bauleistungen: Erfasst werden hier Bauleistungen einschließlich Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planungs- und Überwachungsleistungen fallen nicht darunter. Voraussetzung ist, dass die Bauleistungen objektiv vorliegen müssen und die Leistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der seinerseits Bauleistungen ausführt. Hiervon ist auszugehen, wenn das zuständige Finanzamt des Leistungserbringers eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat. Weiterhin gibt es eine Vertrauensschutzregelung: Bei übereinstimmender Vorgehensweise zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger ist davon auszugehen, dass sie das Reverse-Charge-Verfahren korrekt anwenden und insofern keine Steuerausfälle entstehen können. Zu beachten ist, dass die Freistellungsbescheinigung nach dem Einkommensteuergesetz keine Bedeutung für die umsatzsteuerliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens hat. Wichtig zu wissen ist auch, dass sich die Umsatzsteuer bei Leistungserbringung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer vorrangig nach den dort gültigen Vorschriften richtet. In diesem Fall hat der Leistungsempfänger seinerseits für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens keine Bauleistungen zu erbringen. 
  • Auch die Lieferung von Industrieschrott und Altmetallen ist ein typischer Anwendungsfall des Reverse-Charge-Verfahrens und in der Praxis oft anzutreffen. Bei der Lieferung von bestimmten Abfallstoffen an einen Unternehmer hat der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen. Beispiel: Ein Produktionsunternehmen in Deutschland verkauft die Reste aus der Metallverarbeitung an einen Schrotthändler in Deutschland. Wendet der Lieferant hingegen die Differenzbesteuerung an, findet die Regelung keine Anwendung.

Gert Klöttschen

Steuerberater

Zum Profil von Gert Klöttschen

Klaus Altendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Zum Profil von Klaus Altendorf

Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

Zum Profil von Oliver Lohmar, LL.M.

Judith Krämer

Steuerberaterin

Zum Profil von Judith Krämer

Uwe Inkemann

Steuerberater

Zum Profil von Uwe Inkemann

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink