Pfändbarkeit der Corona-Prämien

Corona-Prämie gilt als Erschwerniszulage

Die beklagte Arbeitnehmerin hatte eine tarifliche Corona-Prämie in Höhe von 400 € erhalten. Eine Gläubigerin verlangte von ihr die Zahlung des pfändungsrelevanten Nettoverdienstes von 182,99 €. Sie unterlag jedoch in zwei Instanzen. Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht Niedersachen aus, dass die Corona-Prämie als Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) einzuordnen und somit unpfändbar sei.

Erschwerniszulagen im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Besondere Belastungen – Einordnung als Erschwerniszulage

Das Gericht entschied nach dem Einwand des Arbeitgebers – Corona-Prämien für Pflegekräfte nach § 150a Abs. 8 Nr. 4 Sozialgesetzbuch IX (SGB) würden der vorliegenden Einordnung als Erschwerniszuladen entgegenstehen – dass dies gerade nicht der Fall sei und eine Erschwernis auch für andere Bereiche als den Pflegebereich angenommen werden könne. Denn im Rahmen der gebotenen Auslegung erfasst der Begriff der Erschwernis eine besondere Belastung bei der Arbeit. Dazu gehören Umstände, die für die Gesundheit nachteilig sind und Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit des Arbeitnehmers beinhalten.

Die Tätigkeit der Beklagten, die in einem gastronomischen Betrieb im Zeitraum September 2020 tätig war, war mit besonderen Belastungen und gesundheitlichen Risiken verbunden. Unstreitig war, dass die Beklagte beim Arbeitgeber nicht ausschließlich als Küchengehilfin, sondern auch als Thekenkraft tätig war und somit unmittelbaren Kundenkontakt während der Corona-Pandemie hatte.

Bei der Thekentätigkeit hatte sie coronabedingten Abstand einzuhalten und Hygienevorschriften (insbesondere die Maskentragungspflicht) zu beachten. Aufgrund des Kundenkontakts war sie einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren. Hierbei bestand auch eine besondere psychische Belastung. Im September 2020 gab es weder wirksame Medikationen, noch bestand eine Impfmöglichkeit.

Die Einordnung der Corona-Prämie als Erschwerniszulage knüpft somit an die besonderen Belastungen an; zu berücksichtigen sind insbesondere Gesundheitsrisiken, Kundenkontakte, Schutzkleidung, Schutzmasken, Arbeitsintensität, Hygienemaßnahmen. Mithin kommt es auf den Einzelfall an.

Anders: Paketfahrer

Bei einem Paketfahrer wurde die Einordnung der Corona-Prämie als Erschwerniszulage jedoch verneint. Dieser hatte im Lockdown vermehrt zusätzliche Aufgaben bzw. Touren übernommen und vermehrt Kundenkontakt gehabt. Warum diese Umstände keine besondere Belastungen im Sinne der Erschwerniszulage darstellen, erschließt sich nicht. Die Literatur ist geneigt, einheitlich den Pfändungsschutz bei Risikosituationen zu bejahen.

Es bleibt also spannend! Aber Achtung: Die Steuerfreiheit für Corona-Prämien (Zahlungen bis zu 1.500 €) gilt nur noch bsi einschließlich März 2022.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2021, 6 Sa 216/21

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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