Wann ist ein Discjockey ein Künstler?

Freiberufler oder Gewerbe?

Im Berufsleben bezeichnet sich manch einer schnell als „Freiberufler“. Das muss nicht immer nur mit Eitelkeit zu tun haben, weil beim Freiberufler der Einsatz von Kapital gegenüber der geistigen Arbeit und eigenen Arbeitskraft in den Hintergrund tritt, sondern hat auch einen steuerlichen Aspekt. Denn Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbeordnung und damit nicht der Gewerbesteuer. Das setzt voraus, dass sie ihre Tätigkeit selbstständig ausüben und diese

  • wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch ist oder
  • den im Gesetz aufgezählten sogenannten Katalogberufen entspricht (oder ähnlich ist).

Dem Finanzamt ist die Unterscheidung, ob jemand Freiberufler oder Gewerbetreibender ist, spätestens dann nicht mehr egal, wenn der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 € überschritten ist. Selbst der Bundesfinanzhof musste sich mit seltenen Berufsgruppen auseinandersetzen. Seine Rechtsprechung hierzu ist auch heute noch Teil der Verwaltungsanweisungen des Finanzamts. Oder hätten Sie gewusst, dass ein Kompasskompensierer einem Ingenieur ähnlich und begünstigt ist, aber ein Kükensortierer nicht dem Tierarzt und damit gewerblich?

Beim Künstler ist die Unterscheidung nicht einfach, denn eine Niveaukontrolle, ob etwas höhere und niedere oder gute und schlechte Kunst ist, schließt das Grundgesetz aus. Unter künstlerischer Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe zu verstehen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat vor einigen Jahren bei einem rheinischen Büttenredner entschieden, dass er eine künstlerische Tätigkeit ausüben kann, wenn er keine vorgefertigte, unter Verwendung von Grundmustern variierte Rede vorträgt, sondern bei seinen spontan den Erwartungen des Publikums angepassten humoristischen Darbietungen eine von ihm selbst kreierte und in individueller Weise verkörperte Figur im Vordergrund steht. Das gleiche Gericht durfte sich jetzt mit den technischen und künstlerischen Fähigkeiten eines Discjockeys (DJ) auseinandersetzen.

Sachverhalt

Der DJ legte im Streitjahr bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt und dass Stil und Art der Darbietung im Vorfeld abgesprochen und eingehalten werden. Den Gewinn von über 45.000 € sah das Finanzamt als gewerblich an und erließ einen Gewerbesteuermessbetrag.

Im Einspruchsverfahren übersandte der DJ einen USB-Stick mit Ausschnitten aus den Stücken „Atemlos“ (Helene Fischer), Pretty Woman (Roy Orbison) und Papa was a rolling stone (The Temptations) im Original und als eigene Remixe. Das Finanzamt wertete die Hörproben als nicht künstlerisch, weil die nötige Gestaltungshöhe nicht erreicht werde. Seine Remixe von Liedern würden den Originalsongs stark ähneln. Die Veränderungen im Beat und Klang seien nicht so bedeutend, dass dadurch neue Musikstücke entstünden. Er habe keine Klangfolgen mit dominierender eigener Prägung erzeugt. Bei der Veränderung der Musikstücke mithilfe von DJ-Software und der Gestaltung von Übergängen zwischen den Liedern handele es sich schwerpunktmäßig um technische Arbeit, hinter die der künstlerische Anteil seiner Leistung zurücktrete. Außerdem seien seine Möglichkeiten zur freien schöpferischen Gestaltung begrenzt. Denn er spiele Musik ab, die vom Auftraggeber gewünscht werde, die auf das Publikum zugeschnitten sei und zur Art der Veranstaltung (z.B. Hochzeit oder Betriebsfeier) passe.

Der DJ wandte dagegen ein, dass er Lieder nicht nur abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Er lege andere Beats, welche teilweise selbst erzeugt seien, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (das heißt Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.

DJ kann Künstler sein

Ob die Finanzrichter von der Musik angetan waren, kann nicht beurteilt werden. Zumindest überzeugte sie das künstlerische Element, sodass der Gewerbesteuermessbetrag aufgehoben wurde. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der DJ nicht nur Lieder anderer Interpret:innen abspiele, sondern neue Musik darbiete und so den Musikstücken anderer Künstler:innen durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter gebe. Er führe sie damit in dem ihm eigenen Stil auf und vollbringe eine eigenschöpferische Leistung. Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer würden von ihm als Instrumente genutzt. Er mische und bearbeite die Musikstücke und füge Töne sowie Geräusche hinzu. Als moderner DJ erzeuge er durch die Kombination von Songs, Samples, zum Teil selbst hergestellten Beats und Effekten ein neues Klangerlebnis. Für die Einordnung als Künstler spiele es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der Kläger auftrete. Entscheidend sei, dass er ähnlich einer Live-Band mithilfe von Instrumenten Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführe.

Konsequenz

Die Entscheidung ist rechtskräftig und kann für viele DJs richtungsweisend sein. Dass sich das Finanzamt in solchen und ähnlichen Fällen mit einer eigenschöpferischen Leistung wirklich auseinandersetzt, kann in der Praxis häufig bezweifelt werden. So bleibt nur der aufwendige Gang vor das Finanzgericht. Ob sich das wegen der (zumeist nicht vollständigen) Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer lohnt, sollte Ihr Steuerberater beurteilen.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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