Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Hintergrund

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. So hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich darüber zu entscheiden, wann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist. 

Fall

Die Arbeitnehmerin hatte ihr Arbeitsverhältnis selbst fristgerecht gekündigt. Danach kündigte sie gegenüber einem Kollegen telefonisch an, dass sie nun nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde. Von einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit sagte sie dabei nichts. Sodann meldete sie sich tatsächlich arbeitsunfähig krank und reichte auch eine auf den ersten Tag ihrer Fehlzeit datierte und exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dauernde Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. 

Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeit deckungsgleich

Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung. Er ging davon aus, dass der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Dies folge schon aus der Ankündigung der Arbeitnehmerin, aber auch daraus, dass sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau auf die Zeit der Kündigungsfrist beziehe. Außerdem entspreche die Bescheinigung nicht den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie.

Die Vorinstanzen haben den Arbeitgeber zur Leistung der Entgeltfortzahlung verurteilt, weil die Arbeitnehmerin durch Vorlage der Bescheinigung ihre Arbeitsunfähigkeit hinreichend nachgewiesen habe. Der hohe Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht erschüttert. Mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht verfolgte der Arbeitgeber sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Die vom Bundesarbeitsgericht nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war.

Klägerin konnte Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen

Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8.2. zum 22.2.2019 und der am 8.2. bis zum 22.2.2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexandra Hecht

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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