Umsatzsteuer-Betrug in Lieferketten: Wer darf zur Kasse gebeten werden?

 

Rechtliche Regelung

Unternehmern, die wussten oder hätten wissen müssen, dass sie sich mit der von ihnen erbrachten Leistung oder ihrem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligen, bei dem ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war, wird der Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Eingangsleistungen bzw. die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen versagt. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH, die zum 1.1.2020 in § 25f Umsatzsteuergesetz (UStG) übernommen wurde.

Fall: Geschäftspartner verschleiert Identiät

Der Kläger, ein Händler, erwarb von C, der sich jedoch als W ausgab, einen Gebrauchtwagen. W wusste, dass C sich für ihn ausgab und war damit einverstanden. Es folgen gerundete Werte:

C stellte W eine Rechnung über 52.000 € zuzüglich 10.000 € Umsatzsteuer, W dem Kläger eine Rechnung über 65.000 € zuzüglich 12.000 € Umsatzsteuer.

C händigte die Rechnung von W dem Kläger aus und kassierte die 65.000 € plus Umsatzsteuer. C erfasste in seiner Umsatzsteuervoranmeldung lediglich die 52.000 € als Erlös. W deklarierte nichts.

Strittig war nun, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug (12.000 €) zustand. Das Finanzamt hatten diesen versagt, da der Kläger von der Hinterziehung des C hätte wissen müssen.

Finanzgericht Nürnberg gibt Entscheidung an den EuGH weiter

Das Finanzgericht (FG) Nürnberg qualifizierte den Sachverhalt aufgrund des Einverständnisses des W als Verkaufskommission. W hat damit umsatzsteuerlich eine Lieferung an den Kläger erbracht, woraus diesem eigentlich der Vorsteuerabzug zusteht. Allerdings geht das FG davon aus, dass der Kläger aufgrund mehrerer Auffälligkeiten beim Ankauf des Kfz verpflichtet gewesen wäre, sich über die Identität seines Geschäftspartners zu vergewissern. Er hätte so festgestellt, dass C seine Identität verschleiere, was keinen anderen Zweck haben könne, als Umsatzsteuer zu hinterziehen. Entsprechend liegen die Voraussetzungen für die Versagung des Vorsteuerabzugs vor.

Fraglich ist aber für das FG, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug in Höhe von 12.000 € versagt werden kann oder ob der Betrag auf den Schaden zu begrenzen ist, der dem Fiskus tatsächlich über die gesamte Lieferkette entstanden ist (hier: 2.000 €). Das FG fragt daher beim EuGH an, ob eine solche Begrenzung gewollt ist. Ferner möchte das FG wissen, ob es zulässig ist, dass dem Zweiterwerber (Kläger) in der Lieferkette der Vorsteuerabzug versagt werden kann, obwohl auch der Ersterwerber (W) Kenntnis vom Betrug hatte.

Konsequenz

Das Urteil des EuGH dürfte für Unternehmer, die in Liefer- und Leistungsketten für die Umsatzsteuerhinterziehung Dritter vom Fiskus quasi in Regress genommen werden, von erheblichem Interesse sein. Es gibt sowohl gute Gründe für als auch gegen eine solche Begrenzung. Betroffene sollten entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH offen halten.

Besser ist es natürlich, bei der Auswahl der Geschäftspartner die nötige Sorgfalt walten zu lassen.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Klaus Altendorf

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