Bundesfinanzhof: Forderungsverzicht steuerlich zu berücksichtigen

Hintergrund

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 unterliegen nicht bloß die Erträge, sondern auch die Wertveränderungen des Vermögensstamms, der diesen Erträgen zugrunde liegt, der Besteuerung. Dies bedeutet für ein Darlehen, dass nicht nur die Zinsen, sondern auch Wertveränderungen der Darlehensforderungen selbst im Grundsatz steuerlich erfasst werden. Erzielt der Steuerpflichtige aus der Veräußerung einer Darlehensforderung einen Gewinn (z.B. weil er die Forderung unter Nennwert erworben hatte), so ist dieser steuerpflichtig. Weit häufiger ist jedoch der Fall, dass die Darlehensforderung an Wert verliert und ausfällt oder der Darlehensgeber auf die Rückzahlung verzichtet. Die Berücksichtigung solcher Wertverluste ist umstritten.

Umstrittene Auffassung der Finanzverwaltung

Ein Veräußerungsgewinn oder -verlust kann nach dem Gesetzeswortlaut nur dann entstehen, wenn eine Veräußerung oder – ersatzweise – die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft vorliegt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt aber der Ausfall oder der Verzicht auf die Rückzahlung einer Forderung keinen dieser Realisationstatbestände dar. Der hieraus entstehende Verlust soll daher einkommensteuerlich unberücksichtigt bleiben.

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Bereits im Jahr 2017 hat der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Der Bundesfinanzhof begründet dies vereinfacht damit, dass der Ausfall einer Forderung einer Rückzahlung dem Wert von null entspreche.

Mit Urteil vom 6.8.2019 hat der Bundesfinanzhof nun weiter entschieden, dass auch der Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer ebenfalls zu einem steuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigenden Forderungsausfall führt. Der Forderungsausfall stehe hierbei wirtschaftlich betrachtet einer Abtretung gleich. Die Freiwilligkeit des Verzichts stehe der Anerkennung eines Verlusts nicht entgegen. Hinsichtlich des werthaltigen Teils der Forderung liege – was unstreitig war – eine verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft vor.

Auswirkungen

Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Sie führt - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - zur einkommensteuerlichen Erfassung von Verlusten aus dem Forderungsverzicht. Betrifft der Verzicht ein Gesellschafter-Darlehen, ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten im Verhältnis zu § 17 EStG. Insoweit ist die Entscheidung auch im Kontext mit aktuellen Gesetzesänderungen zu sehen. Im kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2019 ist für Gesellschafter-Darlehensverluste im Rahmen des § 17 EStG eine Berücksichtigung von Verlusten als nachträgliche Anschaffungskosten vorgesehen, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war. In demselben Gesetz war ursprünglich auch eine Änderung des § 20 Abs. 2 EStG vorgesehen. Darin sollte die steuerliche Berücksichtigung von Forderungsverlusten insgesamt ausgeschlossen werden. Dieser Änderungsentwurf wurde jedoch letztlich nicht angenommen und ist im Jahressteuergesetz 2019 nicht enthalten. Dem Vernehmen nach soll die Änderung aber in einem anderen Änderungsgesetz aufgenommen werden. Die Entwicklung auf diesem Gebiet bleibt daher abzuwarten. 

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Benno Lange

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