Flutkatastrophe: erleichternde Maßnahmen für Helfer in der Umsatzsteuer

Hintergrund

Erbringen Unternehmen unentgeltlich Lieferungen oder Leistungen an Dritte, so unterliegen diese als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer. Werden Gegenstände für diese Zwecke eingesetzt, so kann dies die Versagung bzw. Kürzung des Vorsteuerabzugs nach sich ziehen.

BMF-Schreiben

Folgende erleichternde Maßnahmen sieht das BMF vor:

Zeitraum von Juli bis Dezember 2021

  • Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

Bei Nutzungsänderungen, die auf die Bewältigung der Flutkatastrophe zurückzuführen sind, wird bei Unternehmen der öffentlichen Hand auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe sowie von Vorsteuerkorrekturen abgesehen.
Dies gilt ebenso für private Unternehmen, die Personen, die infolge der Flutkatastrophe obdachlos geworden sind oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind, Unterkünfte (Hotelzimmer, Ferienwohnungen etc.) unentgeltlich zur Verfügung stellen. Aus den laufenden Kosten wird der Vorsteuerabzug auch dann gewährt, wenn schon bei Bezug der jeweiligen Leistung die o.g. Verwendung beabsichtigt ist.

  • Unentgeltliche Verwendung von Gegenständen/Erbringung von Dienstleistungen

Bei der unentgeltlichen Nutzung von Equipment der Unternehmen sowie der Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Überlassung von Personal) zur Bewältigung der Schäden der Flutkatastrophe wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

  • Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

Von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen können die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 bis auf 0 € beantragen. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt bestehen.

Zeitraum vom 15.7. bis 31.10.2021

  • Sachspenden

Bei Sachspenden wird ebenfalls auf die umsatzsteuerliche Erfassung verzichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Lebensmittel, Tierfutter, notwendige Güter für den täglichen Bedarf (z.B. Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder zur Bewältigung der Auswirkungen der Flutkatastrophe notwendige Gegenstände (z.B. Pumpen, Werkzeuge und Maschinen) handelt. Ferner müssen die Sachspenden unmittelbar den von der Flutkatastrophe betroffenen Personen zugutekommen.

Konsequenzen

Diese erleichternden Maßnahmen verhindern, dass helfende Unternehmen mit Umsatzsteuer belastet werden. Zu beachten ist aber, dass dies einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen der Flutkatastrophe voraussetzt, was im Zweifel nachzuweisen ist.

Die zeitliche Befristung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob es hierbei verbleibt.

 

In unserer Blogserie zum Thema Unwetterhilfen haben wir bereits über die Katastrophenerlasse der Finanzministerien Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betroffene der Flutkatastrophe informiert.

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Gert Klöttschen

Steuerberater

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