Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Untervermietung

Fall

Der Kläger betrieb sein Unternehmen (u.a. Fahrzeugaufbereitung) auf einem bebauten Grundstück, das er zunächst von der A-GmbH angepachtet hatte. Soweit er das Grundstück nicht selbst nutzte, vermietete er dies steuerfrei an Dritte. 2010 erwarb er dann das Grundstück von A, die (Unter-)Vermietung führte er fort. A optierte hinsichtlich des Verkaufs zur Umsatzsteuer.

Nach einer Außenprüfung entbrannte zunächst Streit über die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer aus dem Erwerb des Grundstücks. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens machte der Kläger dann erstmals geltend, dass der Erwerb als GiG zu behandeln sei, da er die Vermietungstätigkeit des Vorbesitzers weitergeführt habe. Für den Kauf schulde er daher keine Vorsteuer, entsprechend entfalle eine Vorsteuerkorrektur.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnte eine entsprechende Klage ab, da der Kauf keine GiG darstelle, auch nicht in Teilen. Der Kläger zog daraufhin vor den Bundesfinanzhof.

Entscheidung

Laut Bundesfinanzhof liegt eine GiG vor. Der Kläger habe ein Teilvermögen erworben, das zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreiche, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens sei, von dem sie abgespalten worden sei. Hierbei sei allein die umsatzsteuerliche Betrachtung maßgebend, nicht hingegen ertragsteuerliche Kriterien. Auch habe der Kläger die Vermietungstätigkeit fortgeführt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger nicht den Mietvertrag des A übernommen habe, der mit ihm bestand, sondern die eigene (Unter-)Vermietung fortführe.

Hinsichtlich der Teile des Grundstücks, die der Kläger selbst nutze, liege keine GiG vor, da er die Vermietungstätigkeit diesbezüglich nicht fortführe. Insoweit entstehe daher Umsatzsteuer, die der Kläger aufgrund der Nutzung für sein Gewerbe jedoch geltend machen könne.

Konsequenzen

Eine GiG kann auch bei Erwerb eines zum Teil untervermieteten Grundstücks vorliegen. Erforderlich ist die Fortführung der Vermietungstätigkeit, nicht der Fortbestand eines konkreten Mietverhältnisses.

Der Fall zeigt einmal mehr, dass beim Kauf bzw. Verkauf von Grundstücken des Unternehmensvermögens immer die umsatzsteuerlichen Folgen zu prüfen sind. In der Praxis wird dieses komplexe Thema aber unverändert stiefmütterlich behandelt, sodass teure Fehler nicht selten sind. Wir können daher Käufern und Verkäufern nur empfehlen, entsprechende Experten vor Abschluss des Kaufvertrags hinzuzuziehen. Gerne helfen wir hier weiter.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.2.2021 – XI R 8/19

Gert Klöttschen

Steuerberater

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