Bilanzierung von Kurzarbeitergeld und Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen in Jahresabschlüssen

Wie ist das Kurzarbeitergeld in den Abschlüssen des Arbeitgebers zu bilanzieren?

Aus Sicht des Arbeitgebers handelt es sich beim Kurzarbeitergeld um einen sogenannten durchlaufenden Posten. Aus diesem Grund ist in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung daher weder ein Aufwand noch ein Ertrag aus der Zahlungsabwicklung zwischen Arbeitnehmer und der Agentur für Arbeit zu erfassen. 

Der Arbeitgeber tritt bei Zahlung von Kurzarbeitergeld an seine Mitarbeiter in Vorleistung und erhält seine Auslagen von der Agentur für Arbeit erstattet. Hierzu sollten bis zum Abschlussstichtag alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, einschließlich der wirksamen Erstattung der Anzeige über den Arbeitsausfall (erste Stufe des Antrags). Der des Weiteren erforderliche Antrag auf Erstattung sollte bis zur Bilanzaufstellung gestellt sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Monaten fristgerecht gestellt werden (zweite Stufe des Antrags). 

Das Kurzarbeitergeld wird allgemein nur unter Vorbehalt und bis zu einer abschließenden Prüfung gewährt. Dies steht einer Erfassung als Forderung nach den zuvor erläuterten Kriterien grundsätzlich nicht entgegen. 

Wie werden die von der Agentur für Arbeit gewährten Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen bilanziert?

Im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsbeiträgen einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit. Handelsrechtlich handelt es sich bei dem Erstattungsanspruch um eine nicht rückzahlbare Zuwendung, die erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen oder als Kürzung der Personalaufwendungen zu erfassen ist.

Da die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuwendungen von der Erfüllung bestimmter gesetzlich geregelter Voraussetzungen abhängt, muss für einen zutreffenden Erfolgsausweis des Begünstigten die Ertragswirksamkeit der Zuschüsse an die Erfüllung dieser Voraussetzungen und an die „Verrechnung“ der damit verbundenen Aufwendungen anknüpfen. Die sofortige vollständige Vereinnahmung von nicht rückzahlbaren Zuwendungen in dem Zeitpunkt, in dem sie gewährt werden, ist hiernach grundsätzlich nicht sachgerecht. 

Bei Zuwendungen, auf die – wie in diesem Fall – ein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Aktivierung des Anspruchs als Forderung, wenn das Unternehmen am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen (einschließlich der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit) für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat. Zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung muss der erforderliche Antrag bereits gestellt sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. 

Wird eine nicht rückzahlbare Zuwendung ausgezahlt, bevor der Empfänger die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt hat, so ist der empfangene Betrag bis zu seiner bestimmungsgemäßen Verwendung unter den sonstigen Verbindlichkeiten zu passivieren.

Sollten Sie Fragen zur bilanziellen Behandlung von Kurzarbeitergeld, zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen haben oder Unterstützung bei Ihrem Jahresabschluss benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie persönlich. 

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Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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