Muss ein Aktionär der Auflösung seiner Aktiengesellschaft zustimmen?

 

Sachverhalt

Der klagende Aktionär stritt mit der beklagten AG über die Frage, ob ein gefasster Beschluss über die Auflösung der AG wirksam und rechtmäßig war. Entgegen der Ablehnung des Klägers stellte der Versammlungsleiter den Beschluss als angenommen fest mit der Begründung, die Gegenstimme des Klägers sei treuwidrig und daher bei der Stimmauszählung nicht zu berücksichtigen. Der Kläger begehrte die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses und verlor.

Entscheidung

Der festgestellte Auflösungsbeschluss war nicht anfechtbar, so das Urteil der Richter. Er war mit der erforderlichen Stimmenmehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals gefasst worden, wobei die Stimme des Klägers nicht zu berücksichtigen war, denn er hatte bei seiner Stimmabgabe treuwidrig gehandelt. Zwar sind Aktionäre in ihrem Abstimmungsverhalten grundsätzlich frei und eine Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt. Die an eine solche Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit zu stellenden Anforderungen hat der Bundesgerichtshof in einer zum GmbH-Recht ergangenen Entscheidung konkretisiert, deren Grundsätze auch auf Aktiengesellschaften übertragbar sind (BGH v. 12.4.2016 - II ZR 275/14, abrufbar hier). Unter Heranziehung der strengen Kriterien des Bundesberichtshofs ist die Annahme einer Verpflichtung des einzelnen Aktionärs, der Auflösung der AG zuzustimmen bzw. sie nicht durch Ablehnung zu verhindern, dann möglich, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks dauerhaft unmöglich geworden ist und die Ablehnung der Auflösung durch den Gesellschafter rechtsmissbräuchlich erscheint. So lag der Fall nach Ansicht des Kölner Oberlandesgerichts auch hier, denn die Fortführungs- und Ertragsprognose der AG war negativ und noch vorhandene Vermögenswerte schmolzen sukzessive ab. Die Auftragslage der AG war zudem seit 2012 durchgängig stark rückläufig ist und es konnten trotz entsprechender Bemühungen in ihrem satzungsmäßigen Geschäftsfeld seit Jahren keine Neugeschäfte mehr generiert werden. Die AG hatte ihren Betrieb faktisch eingestellt mit der Konsequenz, dass der Wert der Aktien nachhaltig negativ war. Bei einer solchen Sachlage greife eine Pflicht des einzelnen Aktionärs zur Erhaltung geschaffener Vermögenswerte, so die Richter, die auch dadurch erfolgen könne, dass mit der Entscheidung zugunsten der Auflösung der AG etwaige verbliebene Barmittel zum Zwecke der Liquidation genutzt werden sollen, während sie ohne Liquidation bei einer AG ohne positive Fortführungs- oder Ertragsprognose abschmelzen und sinnlos vernichtet würden. Einher mit der angestrebten Erhaltung von Vermögenswerten gehe jedenfalls dann eine Vermeidung von Verlusten, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch eine Auskehrung möglich sei und ein weiteres Abwarten Erlös verringern oder einen Anspruch gänzlich vereiteln würde.

Konsequenz

Ist die finanzielle Lage einer Gesellschaft mangels realistischer Fortführungs- und Ertragsprognose bei Beschlussfassung so zu beurteilen, dass etwa vorhandene Vermögenswerte bei einer verzögerten Auflösung und Liquidation weiter abschmelzen und sinnlos aufgezehrt würden, kann wegen der damit letztlich drohenden Verschlechterung der Zerschlagungswerte die Stimmrechtsausübung durch einen ablehnenden Aktionär rechtsmissbräuchlich sein.

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Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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