Wie erfolgt die Löschung eines Geschäftsführers aus dem Handelsregister?

 

Kernaussage

Ein Geschäftsführer verliert seine Organstellung kraft Gesetzes u.a. dann, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt entfällt. Konkret heißt das, wenn der Betreffende aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand der GmbH ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt. In diesem Fall hat das Registergericht seine Eintragung von Amts wegen im Handelsregister zu löschen. Dies gilt auch dann, wenn bereits die Bestellung des Betroffenen wegen eines vorgenannten Verstoßes nichtig war. In diesem Zusammenhang entschied der Bundesgerichtshof kürzlich, dass die Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers von Amts wegen nicht erforderlich ist, wenn sein Ausscheiden – einfacher – aufgrund einer Anmeldung eingetragen werden kann.

Neueintragung statt Löschung?

Der Betroffene war seit Mitte November 2017 als Geschäftsführer einer GmbH im Handelsregister eingetragen. Das Registergericht teilte ihm mit Schreiben von Ende August 2020 mit, diese Eintragung von Amts wegen löschen zu wollen, weil ihm bereits seit Anfang April 2007 – also lange vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer – der Betrieb jeglichen Gewerbes, auch als Geschäftsführer eines Gewerbetreibenden, rechtskräftig untersagt sei. Der Löschungsankündigung widersprach der Betroffene und wandte ein, er sei Anfang September abberufen worden und es seien an seiner Stelle zwei neue Geschäftsführer bestellt worden. Daher sei eine Löschung nicht mehr erforderlich. Mit der Eintragung der Abberufung könne das Ziel der Löschung seiner Eintragung als Geschäftsführer einfacher erreicht werden. Mit Schreiben von Ende September 2020 wurde die Anmeldung der Abberufung des Betroffenen allerdings zurückgenommen, damit er als Geschäftsführer die Eintragung der Bestellung der neuen Geschäftsführer noch vollziehen könne. Sein Widerspruch gegen die Löschungsankündigung blieb daraufhin erfolglos.

Entscheidung: Keine Löschung wegen Abberufung möglich

Die Richter am Bundesgerichtshof stellten generell klar, dass der Betroffene aufgrund der Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2007 gar nicht erst zum Geschäftsführer der GmbH bestellt werden konnte. Seine dennoch erfolgte Eintragung sei von Amts wegen zu löschen, denn die Bestellung war nichtig und die auf der Grundlage dieses nichtigen Beschlusses erfolgte Eintragung als Geschäftsführer unzulässig. Eine Heilung des Eignungsmangels durch die vorgenommene Handelsregistereintragung war nicht möglich. Denn die Eintragung der Bestellung von Geschäftsführern wirkt nicht konstitutiv, sondern ist nur deklaratorisch. Die demnach grundsätzlich erforderliche Löschung der Eintragung des Betroffenen als Geschäftsführer aus dem Handelsregister wäre nur dann nicht vonnöten gewesen, wenn die Anmeldung seines Ausscheidens aufgrund seiner Abberufung Bestand gehabt hätte. Einer Amtslöschung und des damit verbundenen zeitaufwändigen förmlichen Verfahrens bedarf es zur Durchsetzung des Interesses auf Information der Öffentlichkeit nicht, wenn das Register auf einfacherem Weg berichtigt werden kann. Dies ist im Fall der beabsichtigten Amtslöschung eines Geschäftsführers wegen Fehlens einer persönlichen Voraussetzung der Fall, wenn eine entscheidungsreife Anmeldung der Beendigung der Vertretungsbefugnis dieses Geschäftsführers vorliegt. Hier konnte die Anmeldung der Abberufung des Betroffenen die Amtslöschung aber nicht entbehrlich machen, weil sie zurückgenommen wurde. Eine Entfernung des Betroffenen aus dem Register auf der Grundlage der Abberufung anstatt der angekündigten Löschung von Amts wegen war danach nicht mehr möglich.

Konsequenz

Die Amtslöschung im Falle des Fehlens einer persönlichen Voraussetzung für das Amt als Geschäftsführer ist regelmäßig erforderlich, da erst mit der Amtslöschung ein fortbestehender Rechtsschein entfällt. Hierbei macht indes grundsätzlich eine bestehende – und nicht zurückgenommene – Anmeldung der Abberufung eines Geschäftsführers eine verfahrensaufwändige Löschung von Amts wegen entbehrlich. Denn mit dem Vollzug dieser Anmeldung kann der Zustand erreicht werden, der auch das Ergebnis des Verfahrens der Amtslöschung wäre. Die Amtslöschung hat wie auch die Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers den Zweck, die Öffentlichkeit über die Beendigung der Vertretungsbefugnis zu informieren. Ein Vorrang des Amtslöschungsverfahrens existiert nicht.

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Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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