Immobilien: Kippt der Europäische Gerichtshof die Zuordnungsfrist?

 

Update 11.11.2021

Der EuGH ist dem Vorschlag des Generalanwalts nicht gefolgt und hält – vereinfacht – eine Zuordnungsfrist grundsätzlich für zulässig. Allerdings hat er Zweifel, ob diese Ausschlussfrist, die an die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung gekoppelt ist, verhältnismäßig ist. So könnte die Nichteinhaltung z.B. mit Geldstrafen sanktioniert werden, die das fundamentale Recht auf Vorsteuerabzug nicht derart beeinträchtigen. Er verweist dies zur Prüfung an den BFH zurück. Damit ist die Zuordnungsfrist zumindest bis zur Entscheidung des BFH weiter zu beachten. Unternehmer, die gemischt genutzte Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 anschaffen, müssen damit spätestens bis zum 31.7.2022 ihre Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt offenlegen, um den Vorsteuerabzug zu sichern. Unsere Experten unterstützen Sie gerne hierbei.

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Rechtslage

Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Wirtschaftsgütern setzt deren Zuordnung zum (umsatzsteuerlichen) Unternehmensvermögen voraus. Werden Wirtschaftsgüter gemischt genutzt, das heißt privat und unternehmerisch, so hat der Unternehmer ein Wahlrecht, diese dem Unternehmens- oder dem Privatvermögen zuzuordnen, sofern die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung fordern nun, dass die Zuordnungsentscheidung bis zum 31.7. des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres gegenüber der Finanzverwaltung offengelegt wird (Zuordnungsfrist). Geschieht dies nicht, wird die Zuordnung zum Privatvermögen unterstellt. Der Vorsteuerabzug ist dann nicht mehr möglich.

Wo ist das Problem?

Die Regelung wird selten beachtet. Ist die Frist verpasst, fällt der Vorsteuerabzug bisher unwiderruflich weg. Besonders bei der mehrjährigen Herstellung von Immobilien kümmern sich die Unternehmer:innen erst nach Fertigstellung um die Deklaration. Für die Geltendmachung der Vorsteuer der Vorjahre ist es dann aber zu spät, da die Zuordnungsentscheidung insoweit schon im Jahr des ersten Leistungsbezugs zu treffen ist, nicht erst nach Fertigstellung.

Fall

Dem EuGH liegen zwei typische Fälle vor: Im ersten Fall hat ein Bauunternehmer ein Privathaus errichtet, in dem er ein Arbeitszimmer für sein Unternehmen nutzte. Der zweite Fall betrifft die Installation einer Photovoltaikanlage, die zur Einspeisung ins Stromnetz und für den privaten Verbrauch genutzt wurde. In beiden Fällen wurde die Vorsteuer erstmals in der Umsatzsteuerjahreserklärung des betreffenden Jahres deklariert, diese jedoch erst nach Ablauf der Zuordnungsfrist eingereicht. Der Vorsteuerabzug wurde entsprechend versagt.
Dem Bundesfinanzhof kamen aufgrund der neueren Rechtsprechung des EuGH Zweifel, ob er seine eigene Rechtsprechung aufrechterhalten kann, weshalb er dem EuGH die beiden Fälle vorlegte.

Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts

Der Generalanwalt stuft die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Nichteinhaltung der Zuordnungsfrist als unverhältnismäßig und unvereinbar mit den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ein. Gleiches gilt für die Vermutung, dass Gegenstände dem Privatvermögen zugeordnet wurden, sofern keine (ausreichenden) Indizien für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorliegen.

Konsequenz

Es ist zu hoffen, dass der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folgt. Bis dahin sollte die Entscheidung über die Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter zum Unternehmensvermögen immer schon beim ersten Leistungsbezug der Finanzverwaltung offengelegt werden – am besten schriftlich. Dies gilt nicht nur für Immobilien, sondern z.B. auch für betriebliche Kfz, die vom Unternehmer auch privat genutzt werden.

Veranlagungen, in denen der Vorsteuerabzug unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Zuordnungsfrist versagt wurde, sind offenzuhalten.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Klaus Altendorf

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