Urlaub trotz Quarantäne

Hintergrund: Rückgewähr von Urlaubstagen bei Krankheit laut Bundesurlaubsgesetz

Die weiter anhaltende Corona-Pandemie hat neue rechtliche Fragestellungen und Schwierigkeiten aufgeworfen, die einer Beantwortung bedürfen. Dies betrifft verstärkt das Gebiet des Arbeitsrechts. Brisant sind dabei immer wieder Fragestellungen rund um das Thema Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer:innen. 

So stellt sich z.B. die Frage, was mit den Urlaubstagen eines Arbeitnehmers passiert, der sich während seines Urlaubs aufgrund einer behördlichen Anordnung in häuslicher Isolation befindet – entweder aufgrund einer eigenen Corona-Infektion oder des direkten Kontakts mit einer infizierten Person.

Grundsätzlich gewährt § 9 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückgewährung bzw. Rückerstattung seiner Urlaubstage, in denen er ausweislich eines ärztlichen Attests arbeitsunfähig war. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dass sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs erholen soll, um so seine volle Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Dieser Erholungseffekt bleibt aber an den Tagen aus, an denen der Arbeitnehmer erkrankt ist. Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vor, das seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann er von ihm die Rückerstattung dieser Urlaubstage verlangen.

Rückgewähr von Urlaubstagen auch bei Quarantäne?

Aufgrund der Pandemie und der gesetzlichen Vorschriften kann es dazu kommen, dass sich Arbeitnehmer:innen während ihres Urlaubs in häuslicher Quarantäne befinden. 

Bislang war gesetzlich nicht geregelt, ob ein davon betroffener Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückgewähr seiner Urlaubstage aus § 9 BUrlG (entweder direkt oder analog) haben kann.

Mit genau dieser Fragestellung hat sich jüngst das Arbeitsgericht Bonn befasst und entschieden, dass ein in Quarantäne befindlicher Arbeitnehmer nicht automatisch als arbeitsunfähig anzusehen ist und die Urlaubstage nicht ohne die Vorlage eines ärztlichen Attests zurückerstattet bekommen kann.

In dem Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, hatte die Klägerin sich aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus und einer damit einhergehenden Ordnungsverfügung während fünf Urlaubstagen in häuslicher Isolation befunden. Sie hatte allerdings kein ärztliches Attest zur Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit ausstellen lassen. Für diese Tage begehrte die Klägerin eine Rückerstattung ihres jährlichen Urlaubsanspruchs durch ihren Arbeitgeber. Dieser hatte ihren darauf lautenden Antrag abgelehnt, weshalb die Klägerin gerichtlich gegen die Entscheidung vorging.

Urteil des Arbeitsgerichts Bonn

Mit Urteil vom 7.7.2021 wies das Arbeitsgericht die Klage ab und verneinte sowohl einen direkten als auch einen analogen Anspruch der Klägerin aus § 9 BUrlG auf Rückerstattung ihrer Urlaubstage.

Dies begründet es damit, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nicht zwangsläufig eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zur Folge habe und die Klägerin auch kein ärztliches Attest vorlegen konnte, das eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würde. Bei einem symptomlosen Verlauf der Krankheit sei je nach konkreter Ausgestaltung des Arbeitsplatzes nicht zwangsläufig eine Arbeitsunfähigkeit gegeben.

Eine Ordnungsverfügung, die eine häusliche Isolation anordnet, könne das vorgeschriebene ärztliche Attest nicht ersetzen, weil es keine Aussage über die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmerin trifft. Das Attest sei nicht nur erforderlich, um einen etwaigen Missbrauch zulasten des Arbeitgebers zu verhindern, sondern auch, weil die Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers einem Arzt vorbehalten sein solle. Ohne nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit sei die Rückerstattung der Urlaubstage nicht möglich. Auch bei häuslicher Quarantäne habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, telefonisch bei einer Arztpraxis vorzusprechen und ein entsprechendes Attest ausstellen zu lassen. Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 9 BUrlG seien deshalb im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kam nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, weil es zum einen an einer planwidrigen Regelungslücke und zum anderen auch an einem vergleichbaren Sachverhalt fehle. Nach dem Wortlaut des § 9 BUrlG findet diese nur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubs krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Es käme aber grundsätzlich in Betracht, die Vorschrift auf die Konstellation der behördlich angeordneten Quarantäne analog anzuwenden. Bei § 9 BUrlG handele es sich aber um eine restriktive Ausnahmevorschrift, die nur im ausdrücklichen Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anwendung finden solle. Eine planwidrige Regelungslücke sei gerade nicht gegeben. Aufgrund des Umstands, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nicht zwangsläufig und unmittelbar eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde, liege außerdem auch kein vergleichbarer Sachverhalt vor. 

Fazit

Die Kombination aus Corona-Pandemie und Urlaubsanspruch beschäftigt Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen bereits seit über einem Jahr. Auf diesem Gebiet herrscht auf beiden Seiten eine große Unsicherheit, u.a. wegen der immer neuen und sich ändernden gesetzlichen Vorgaben.

Für Arbeitgeber ist das Urteil deshalb erfreulich, weil es einen geeigneten Leitfaden für den weiteren Umgang mit der Nachgewährung von Urlaubstagen aufgrund einer Quarantäne darstellen kann. Aber auch für Arbeitnehmer:innen schafft das Urteil Klarheit. Ihnen wurde vor Augen geführt, dass sie auch dann ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit benötigen, wenn sie aufgrund einer Quarantäne während ihres Urlaubs einen Anspruch aus § 9 BUrlG geltend machen wollen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist aber noch nicht rechtskräftig und eine Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln grundsätzlich möglich. Deshalb ist noch unklar, ob zu dieser Fragestellung bereits das letzte Wort gesprochen ist.

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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