EuGH prüft Strafzuschläge für unverwertbare Verrechnungspreisdokumentation

 

Problemstellung

Unterhält ein inländischer Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland, muss er hierüber Aufzeichnungen erstellen und diese den Finanzbehörden auf Anforderung, insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung, vorlegen (§ 90 Abs. 3 Abgabenordnung – AO). Diese sogenannte Verrechnungspreisdokumentation, bestehend aus einer Sachverhalts- und einer Angemessenheitsdokumentation, muss innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung vorgelegt werden. Werden die Aufzeichnungen nicht vorgelegt oder sind sie im Wesentlichen unverwertbar, wird widerlegbar vermutet, dass die Verrechnungspreise nicht angemessen sind und der erklärte Gewinn zu niedrig ist. Die Finanzbehörde ist in diesen Fällen zur Schätzung berechtigt und darf den Schätzrahmen zulasten des Steuerpflichtigen ausschöpfen (§ 162 Abs. 3 AO). Darüber hinaus sind nach § 162 Abs. 4 AO Zuschläge festzusetzen, wenn die Aufzeichnungen nicht oder verspätet vorgelegt werden bzw. im Wesentlichen unverwertbar sind.

Sachverhalt

Eine in Deutschland ansässige KG bzw. deren deutsche Tochtergesellschaften hatten Verträge über Dienstleistungen mit ihrer niederländischen Muttergesellschaft abgeschlossen. Die Muttergesellschaft berechnete den deutschen Gesellschaften für ihre Dienstleistungen sogenannte Management Fees, die auf der Basis von Vollkosten abgerechnet werden sollten. Hierzu forderte die deutsche Betriebsprüfung entsprechende Dokumentationen an, die nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in ausreichender Qualität vorgelegt werden konnten. Nachdem eine Konsultation der niederländischen Finanzbehörden ergeben hatte, dass die Muttergesellschaft aus den Vergütungen sogenannte Shareholder Costs nicht herausgerechnet hatte, schloss die KG mit der deutschen Finanzverwaltung eine tatsächliche Verständigung, wonach die Vergütungen in Höhe von 400.000 € jährlich als Entnahmen zu erfassen waren. Darüber hinaus setzte die Betriebsprüfung einen Zuschlag in Höhe von 5 % des Korrekturbetrags fest, mithin 20.000 € pro Jahr bzw. 80.000 € für den vierjährigen Prüfungszeitraum. Die KG legte hiergegen erfolglos Einspruch ein und erhob schließlich Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht Bremen hat den EuGH angerufen, um zu klären, ob die Regelung in § 162 Abs. 4 AO mit der europäischen Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Das Gericht äußert hieran Zweifel, weil die Vorschrift über das hinausgehe, was zur Erreichung eines legitimen Zwecks – nämlich einer sachgerechten Aufteilung des Besteuerungssubstrats – erforderlich sei. Zwar sei die Dokumentationsverpflichtung nach § 90 Abs. 3 AO mit den europarechtlichen Grundfreiheiten vereinbar, doch ginge die Vorschrift weitgehend ins Leere, wenn der Gesetzgeber an deren Nichterfüllung keine negativen Konsequenzen knüpfen würde. Jedoch seien derartige negative Konsequenzen bereits durch die Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung begründet. Die darüber hinausgehende Verhängung von Zuschlägen habe daher den Charakter einer reinen Sanktion, die ausschließlich Auslandssachverhalte betreffe. Dies hält das Finanzgericht für nicht gerechtfertigt.

Konsequenz

Der Vorlagebeschluss an den EuGH ist zu begrüßen und eigentlich überfällig. Bereits im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Aufzeichnungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO grundsätzlich mit europäischem Recht vereinbar sind. Er hatte aber ausdrücklich die Frage offengelassen, ob dies für sämtliche Dokumentationsvorschriften, die Konsequenzen bei Nichtbeachtung, die Regelungen in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) und die Verwaltungsgrundsätze gilt. Angesichts der zunehmenden Fälle, in denen die Verwertbarkeit einer Dokumentation durch die Finanzverwaltung angezweifelt wird, ist eine gerichtliche Überprüfung richtig. Betroffene Unternehmen sollten gegen die etwaige Festsetzung von Zuschlägen Einspruch mit Hinweis auf den Vorlagebeschluss und das anhängige Verfahren vor dem EuGH (C-431/21) einlegen.


EuGH Beschluss vom 7.7.2021 – 2 K 187/17 (3))

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Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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