Mit links geschriebenes Testament eines Rechtshänders

Kernaussage

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Liegen zwei sich widersprechende Testamente vor, stellt sich die Frage, ob mit dem späteren Testament das frühere wirksam widerrufen wurde. In dem durch das Kölner Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall war aber schon fraglich, ob tatsächlich beide Testamente vom Erblasser stammten. Sollten diese nämlich nicht von ihm herrühren, wäre die gesetzliche Erbfolge einschlägig.

Sachverhalt

Dem Nachlassgericht lagen zwei Testamente vor. Ein auf den 15.7.2015 datiertes handschriftliches Testament, das beim Nachlassgericht am 11.8.2015 per Einschreiben mit Rückschein eingegangen war. Daneben existierte ein auf den 15.6.2015 datiertes Testament, in dem die ehemaligen Nachbarn des Erblassers als Erben eingesetzt wurden, die ihm im Haushalt geholfen hatten. Nachdem der ledige kinderlose Erblasser am 13.8.2015 verstorben war, beantragten seine ehemaligen Nachbarn aufgrund des Testaments vom 15.6.2015 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Miterben zu je 1/2-Anteil ausweisen sollte. Das spätere Testament vom 15.7.2015 stamme nicht vom Erblasser, so die Nachbarn, denn nachdem im Mai 2015 festgestellt worden war, dass der Erblasser an einer Krebserkrankung litt, seien schon kurze Zeit später Lähmungserscheinungen aufgetreten, die u.a. seinen rechten Arm betrafen. Deshalb sei der Erblasser im Juli 2015 nicht mehr in der Lage gewesen, ein Schriftstück in flüssiger Handschrift zu verfassen. Das Testament vom Juni 2015 hingegen sei von dem Erblasser, der Rechtshänder war, aufgrund der Lähmungserscheinungen der rechten Hand eigenhändig mit der linken Hand geschrieben worden. Die Schwestern des Erblassers waren anderer Ansicht: Beide Testamente seien gefälscht, weswegen sie nach der gesetzlichen Erbfolge als Miterben zu je 1/2-Anteil anzusehen seien. Das Oberlandesgericht Köln schloss sich der Ansicht der Unterinstanz an, dass lediglich das Testament vom 15.6.2015 vom Erblasser eigenhändig errichtet wurde.

Entscheidung

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, der ein grafologisches Gutachten erstellt hatte, ging davon aus, dass die Abfassung des Testaments vom 15.6.2015 durch den Erblasser jedenfalls möglich sei. Das Gericht glaubte schließlich der Aussage eines Zeugen, dass der Erblasser das Testament vom 15.6.2015 persönlich mit seiner schreibungewohnten linken Hand geschrieben habe und er, der Zeuge, dies mit seinem handschriftlichen Zusatz und seiner Unterschrift auf dem Testament bestätigt habe. Zu berücksichtigen war auch, dass die Unterschrift des Zeugen auf dem Testament mit dessen Unterschrift auf seinem Personalausweis auffallend übereinstimmte. Das von den Schwestern des Erblassers in Auftrag gegebene Privatgutachten änderte nichts an dieser Einschätzung, auch wenn darin zu bedenken gegeben wurde, dass das Schriftbild – wäre das Testament mit der schreibungewohnten linken Hand angefertigt worden – dann deutlich unregelmäßiger hätte ausfallen müssen. Dagegen führten die Richter ins Feld, dass selbstverständlich viele Menschen mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen könnten.

Konsequenz

Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Eigenhändigkeit wird gefolgert, dass ein eigenhändiges Testament grundsätzlich mit der Hand abgefasst werden muss. Erfolgt die Erklärung mit der schreibungewohnten Hand, ist ein Nachweis der Echtheit der Erklärung schwierig. Darüber hinaus kann am ernstlichen Testierwillen gezweifelt werden, wenn ein Erblasser ohne einen ernsthaften Grund mit seiner schreibungewohnten Hand schreibt. Daher hatte der Erblasser hier einen Zeugen hinzugezogen, der die Umstände der Errichtung bestätigen sollte. Um sicherzustellen, dass der Erblasserwille tatsächlich zur Geltung gebracht wird, ist indes juristischer Rat nötig, denn hier hätte der Erblasser auch ein öffentliches Testament errichten und so die
eigenhändige Niederschrift mit seiner schreibungewohnten linken Hand vermeiden können.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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