US-Steuerreform in Kraft getreten

Hintergrund

US-Präsident Donald Trump hat am 22.12.2017 das zuvor vom Repräsentantenhaus und Senat verabschiedete Steuerreformgesetz unterzeichnet. Damit ist das Gesetz am 1.1.2018 in Kraft getreten. Die letzte große Steuerreform in den USA liegt bereits über 30 Jahre zurück. Mit den umfassenden neuen Regelungen soll primär der Wirtschaftsstandort USA für Investitionen attraktiver gemacht und das Wirtschaftswachstum gefördert werden. Die Steuererleichterungen für Unternehmen gelten unbefristet.

Unternehmenssteuerreform

Die relevantesten Neuregelungen im Unternehmenssteuerrecht lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab dem 1.1.2018 von 35 % auf bundesweit 21 %. Aus deutscher Perspektive ist diese Ertragsteuerentlastung äußerst beachtenswert, da dadurch in einigen Bundesstaaten die Steuerbelastung insgesamt (unter Einbeziehung der lokalen Steuern) auf unter 25 % sinkt und der Tatbestand der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz erfüllt wird.
  • Als Präferenzregime im Sinne der Lizenzschranke (§ 4j EStG) könnte der Sonderabzug von 37,5 % für Einkünfte aus der Lizenzierung von in den USA belegenen Wirtschaftsgütern an ausländische Personen und Unternehmen angesehen werden.
  • Im internationalen Steuerrecht ist die Besteuerung des Welteinkommens unter Anrechnung der ausländischen Steuer aufgegeben und ein „Territoriales“ System eingeführt worden, wonach nur noch die in den USA erwirtschafteten Gewinne der Besteuerung in den USA unterworfen werden. Dividenden von einer ausländischen Tochtergesellschaft bleiben bei der in den USA ansässigen Muttergesellschaft vollständig steuerfrei, sofern ein Beteiligungsverhältnis von mindestens 10 % während eines Zeitraums von 731 Tagen für mehr als 365 Tagen besteht.

    Bisher nicht ausgeschüttete ausländische Gewinne werden zwangsrepatriiert und auf Antrag über einen Zeitraum von 8 Jahren verteilt mit ermäßigten Steuersätzen besteuert.
  • Für US-Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Mio. US-Dollar und bestimmten quantitativen konzerninternen Leistungsbeziehungen greift für Steuerjahre ab dem 1.1.2018 die so genannte Base Erosion and Anti-Abuse Tax. Danach werden in einer Alternativrechnung zunächst bestimmte Zahlungen für immaterielle Leistungen im weiteren Sinne von ausländischen Konzerngesellschaften (z.B. Dienstleistungen, Lizenzen, Zinsen, Abschreibungen auf erworbene Wirtschaftsgüter) dem Einkommen wieder hinzugerechnet, wenn sie mehr als 3 % der Kosten ausmachen, und eine Steuerberechnung mit einem Steuersatz von 5 % (ab 2019: 10 %, ab 2026: 12,5 %) vorgenommen. Soweit diese ermittelte Steuerlast die reguläre Steuerlast überschreitet, entsteht bei den US-Unternehmen eine zusätzliche Steuerbelastung.
  • Bestimmte zwischen dem 27.9.2017 und 31.12.2022 getätigte Investitionskosten für Anlagevermögen müssen nicht mehr abgeschrieben, sondern können sofort als Aufwand geltend gemacht werden. Für Anschaffungen in den Jahren 2023 bis 2026 erfolgt eine stufenweise Reduzierung des Abzugsbetrags.
  • Für Zinsaufwendungen ist eine dem deutschen Modell der Zinsschranke ähnliche Regelung vorgesehen.

Konsequenzen

Durch die Reform ändern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für in den USA tätige Unternehmen erheblich. Wie Unternehmen angemessen und optimal auf diese veränderten Rahmenbedingungen reagieren können, lässt sich indes nur anhand des konkreten Einzelfalls aufzeigen. Die Berater der dhpg und unsere US-Partnerkanzleien aus dem Nexia Netzwerk stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um die Steuerreform gerne zur Verfügung.

Ausblick

Schon jetzt ist absehbar, dass die US-Steuerreform auch Auswirkungen auf das Unternehmenssteuerrecht in anderen Staaten haben dürfte. Zuletzt hat beispielsweise China mit der Ankündigung für Aufsehen gesorgt, Gewinne ausländischer Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen (bei Reinvestitionen in China) zukünftig von der Steuer zu befreien. Es ist gut möglich, dass weitere Ländern in den Wettbewerb um einen steuerlich attraktiven Standort einsteigen werden. Wir werden Sie über aktuelle Entwicklungen weiter laufend informieren.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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