Bauträgerfälle – Bundesgerichtshof hilft Subunternehmern

Einführung

2013 hatte der Bundesfinanzhof festgestellt, dass klassische Bauträger nicht Schuldner der Umsatzsteuer für die an sie erbrachten Bauleistungen ihrer Subunternehmer sind. Die Finanzverwaltung hatte bis dahin von den Bauträgern verlangt, dass diese die Umsatzsteuer aus Bauleistungen ihrer Subunternehmer einbehalten und an ihr Finanzamt abführen. Unter Berufung auf das Urteil konnten die Bauträger sich nun die zu viel abgeführte Umsatzsteuer erstatten lassen. Um massive Steuerausfälle zu verhindern, regelte der Gesetzgeber, dass die Subunternehmer wieder die Umsatzsteuer schulden sollten. Die Subunternehmer befürchteten nun, auf der Umsatzsteuer sitzen zu bleiben, falls die Bauträger sich weigerten, diese auszuzahlen. Denn es war bisher umstritten, ob den Subunternehmern zivilrechtlich ein Anspruch auf Nachbelastung der Umsatzsteuer zusteht; der Bundesgerichtshof hat dies nun geklärt.

Fall

Der Kläger war als Insolvenzverwalter zuständig für ein Bauunternehmen, das 2011 einem Bauträger eine Nettorechnung für eine Bauleistung mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gestellt hatte. Der Bauträger hat diese Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert, worauf dieses 2016 die Umsatzsteuer vom Bauunternehmen nachforderte. Der Kläger korrigierte daraufhin die Rechnung und forderte die Umsatzsteuer vom Bauträger nach. Dieser verweigerte die Zahlung, da kein Anspruch bestehe, und erhob vorsorglich die Einrede der Verjährung.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Entgegen den Vorinstanzen kommt der Bundesgerichtshof zum Ergebnis, dass ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer besteht. Hierbei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Parteien eine um die Umsatzsteuer erhöhte Vergütung vereinbart hätten, wenn sie Kenntnis von der späteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehabt hätten. Auch war der Anspruch 2016 nicht verjährt, da die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist..

Konsequenz

Das Urteil ist zu begrüßen, da es das Risiko betroffener Subunternehmer reduziert, in solchen Fällen – ohne eigenes Verschulden – auf der Umsatzsteuer sitzen zu bleiben.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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