Top-Banker ziehen in Sachen Kündigungsschutz in Zukunft den Kürzeren

Kernaussage

Das Brexit-Steuerbegleitgesetz tritt voraussichtlich am 29.3.2019 in Kraft. Es soll bedeutenden Geldinstituten die Kündigung von Top-Verdienern erleichtern und Deutschland durch diese Lockerung des Kündigungsschutzes als Standort attraktiver gestalten.

Ausschlaggebend für die neue Regelung ist der bevorstehende Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (EU). Den bisher in London als Europas wichtigstem Finanzplatz ansässigen Banken soll Deutschland als möglicher neuer Hauptsitz innerhalb der EU besondere Vorteile bieten. Mit Blick auf die anstehenden Hauptsitzwechsel hatte die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vereinbart, den Kündigungsschutz wichtiger Spitzenkräfte großer Banken zu lockern. Risiken für bedeutende Institute des Finanzsektors, die aus der Tätigkeit natürlicher Personen erwachsen, welche einen besonderen Einfluss auf das Risikoprofil des gesamten Instituts haben können, sollen so minimiert werden.

Inhalt der neuen Regelung

Das Brexit-Steuerbegleitgesetz ermöglicht es Banken zukünftig, das Arbeitsverhältnis mit sogenannten Risikoträgern ohne Vorliegen eines Kündigungsgrunds oder einer sonstigen Begründung zu beenden. Einer möglicherweise rechtswidrigen Kündigung kann im Kündigungsschutzprozess durch den Arbeitgeber ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses entgegengesetzt werden. Ist dieser Antrag gestellt, löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf und legt eine Abfindung fest. Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich auf 12 bis 18 Monatsverdienste begrenzt und hängt vom Alter des Mitarbeiters und der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Maßgeblich bei der Festsetzung der Abfindung ist für die Gerichte nicht das Fixgehalt des Arbeitnehmers, sondern die Total Compensation im Austrittsmonat. Hierunter versteht man die Summe des gesamten an den Mitarbeiter gezahlten Salärs in Geld und der geldwerten Sachbezüge.

Kündigungsschutzrechtlich findet somit eine Gleichstellung der betroffenen Risikoträger und leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) statt. Beide Arbeitnehmergruppen sind von der Kündigungserleichterung seitens des Arbeitgebers betroffen. In der Praxis findet die Regelung bezüglich leitender Angestellter jedoch selten Anwendung, da die Arbeitsgerichte sehr hohe Anforderungen an den Status des leitenden Angestellten stellen.

Der Anwendungsbereich des neuen § 25a Abs. V a KWG – wer ist betroffen?

Die Lockerung des Kündigungsschutzes gilt nur für bedeutende Institute. Ein solches definiert sich über eine durchschnittliche Bilanzsumme von 15 Milliarden Euro und mehr. Innerhalb dieser Institute ist die Kündigungserleichterung wiederum nur auf Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. VIII IVV, deren jährliche regelmäßige Grundvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet, anwendbar. 2019 liegt diese Grenze für das Fixgehalt im Westen bei brutto 241.200 €, im Osten bei brutto 221.400 €. Die Zahl der von dieser Regelung betroffenen Risikoträger wird voraussichtlich 5.000 Arbeitnehmer nicht überschreiten.

§ 25a Abs. V a KWG (Kreditwesengesetz) gilt nicht für Risikoträger, die ein niedrigeres Jahresgehalt beziehen, für leitende Angestellte im Sinne des KSchG und Mitglieder der Vertretungsorgane des Instituts.

Übergangsregelung

Die Kündigungserleichterung für gut verdienende Banker greift erstmals für Kündigungen, die einem Risikoträger mehr als acht Monate nach Inkrafttreten des Brexit-Steuerbegleitgesetzes, also ab 30. November 2019, zugehen. Für Kündigungen, die dem Arbeitnehmer gegenüber bereits ausgesprochen wurden, gilt sie somit nicht. Institute können sich in laufenden Kündigungsschutzprozessen auch nicht darauf berufen. Bei einer erneuten Kündigung nach dem 30. November 2019 könnte die neue Regelung dann unter Umständen greifen.

Fazit

Aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen des Brexits auf die Finanzmärkte ist es nachvollziehbar, dass die Bundesregierung Maßnahmen ergreift, um die Stabilität des Finanzstandorts Deutschland weiter zu stärken. Ob eine Aufweichung des Kündigungsschutzes einzelner Berufsgruppen dazu geeignet sein kann, ist fraglich.

Der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern, sei es, ob sie als leitende oder nicht leitende Angestellte agieren, ist ein wesentlicher Bestandteil des Modells der Sozialen Marktwirtschaft. Der deutsche Kündigungsschutz sorgt dafür, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in einem konstruktiven Dialog auf Augenhöhe gestalten können, ohne dass ein Arbeitnehmer beispielsweise bei kritischen Äußerungen den Verlust seines Arbeitsplatzes durch Kündigung fürchten muss.

Auch Bezieher besonders hoher Einkommen wie Top-Banker, die zu Risikoträgern zählen, sind von ihren Arbeitgebern abhängig. Schutz und Verlässlichkeit dürfen niemals nur demjenigen zuteilwerden, der finanzielle Bedürftigkeit nachweisen kann.

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