EU wendet sich gegen Besteuerung deutscher Landwirte

 

Feststellung des Bundesrechnungshofes

Durch die Sonderregelung werden Landwirte im Vergleich zu anderen Unternehmern von Aufzeichnungs- und Deklarationspflichten befreit. Unionsrechtlich ist dies nur für Landwirte vorgesehen, denen die Regelbesteuerung „verwaltungstechnische Schwierigkeiten“ bereitet, das UStG lässt dies jedoch für fast alle Landwirte, unabhängig von ihrer Größe zu. Zudem ist der Durchschnittssatz zu hoch, da die Landwirte „insgesamt betrachtet mehr Umsatzsteuer vereinnahmen als sie an Vorsteuer zahlen“. Ursächlich hierfür ist die falsche Ermittlung der Vorsteuerbelastung der Landwirte durch das BMF bei der Festlegung des Durchschnittssatzes. Der Bundesrechnungshof verlangt daher schon seit 20 Jahren buchführungspflichtige Landwirte von der Regelung auszuschließen und warnte vor einem möglichen Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission.

EU-Kommission - Vertragsverletzungsverfahren

Die EU-Kommission kritisiert die Regelung aus den gleichen Gründen und startete im März 2018 ein Vertragsverletzungsverfahren. Die Bundesregierung beabsichtigte jedoch an der Regelung festzuhalten und argumentierte, dass die Vereinfachungsregelung zulässig sei, da die Regelbesteuerung Landwirten nicht zuzumuten sei. Auch war das BMF der Auffassung den Durchschnittssatz unionskonform berechnet zu haben. Die Argumente konnten schon den Bundesrechnungshof nicht überzeugen, sodass es nicht wundert, dass die EU-Kommission Deutschland nun diesbezüglich vor dem EuGH verklagt hat.

Konsequenzen

Auch wenn dies für betroffene Landwirte keine erfreuliche Nachricht ist, so fällt es u. E. angesichts der Vorgaben der MwSystRL schwer zu glauben, dass die Regelung in der jetzigen Form Bestand haben wird. Noch besteht kein akuter Handlungsbedarf, dennoch ist die weitere Rechtsentwicklung zu verfolgen, um rechtzeitig auf Änderungen vorbereitet zu sein. Allerdings sollte jetzt schon bei größeren Investitionen darauf geachtet werden korrekte Eingangsrechnungen zu erhalten, um später ggf. noch den Vorsteuerabzug anteilig geltend zu machen, sollte sich ein Wechsel zur Regelbesteuerung ergeben.

Zurück

Pressekontakt
Brigitte Schultes

Für Ihre Presseanfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

E-Mail +49 228 81000 0

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink