Jahresendanpassung und Zollwert

Kernaussage

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen zwischen verbundenen Unternehmen müssen die vereinbarten Preise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Die Ausgestaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist bereits eine herausfordernde Aufgabe und führt häufig zu Streit im Rahmen von Betriebsprüfungen. Noch komplexer wird der Fall, wenn auf die gelieferten Waren auch Zölle erhoben werden und damit auch die zollrechtlichen Vorschriften zu beachten sind.

Sachverhalt

Die H GmbH bezieht von ihrer japanischen Muttergesellschaft Waren und vertreibt diese in Deutschland. Der von der Muttergesellschaft in Rechnung gestellte Preis wurde als Zollwert angegeben. Im Streitjahr 2010 betraf dies verschiedene Waren aus mehr als 1.000 Sendungen. Nach der angewandten Verrechnungspreismethode wird die Summe der in Rechnung gestellten Beträge regelmäßig überprüft und gegebenenfalls korrigiert, um für ertragsteuerliche Zwecke ein fremdvergleichskonformes Ergebnis zu gewährleisten. Da im Streitjahr die Umsatzrendite der GmbH unterhalb der festgelegten Zielbandbreite lag, erteilte die Muttergesellschaft der GmbH eine Gutschrift über sämtliche im Jahr gelieferten Waren in Höhe von rund 4 Mio. €. Die GmbH beantragte daraufhin eine Anpassung des Zollbetrags und eine anteilige Erstattung von Zöllen. Nachdem das Hauptzollamt den Antrag abgelehnt hatte, erhob die GmbH Klage vor dem Finanzgericht München. Dieses setzte das Verfahren aus, um die grundsätzlichen Fragestellungen durch den Europäischen Gerichtshof klären zu lassen.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.12.2017 entschieden, dass eine pauschale Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums nicht zu einer Korrektur des Zollwertes führt, wenn sich nicht im Vorfeld sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums eine Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs verweisen außerdem darauf, dass eine nachträgliche Berichtigung des Zollwertes nur in Sonderfällen in Betracht komme, etwa wenn die Ware fehlerhaft war oder nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr Mängel festgestellt wurden.

Konsequenz

Mit diesem Urteil verdeutlicht der Europäische Gerichtshof, dass für Lieferungen zwischen international verbundenen Unternehmen die Verrechnungspreise für ertragsteuerliche Zwecke und die zollrechtlichen Transaktionswerte nicht zwingend identisch sind. Ob nachträgliche Anpassungen der Zollwerte in bestimmten Fallkonstellationen überhaupt zulässig sind, lässt das Urteil offen. Insoweit bleibt abzuwarten, wie das Finanzgericht München diese Entscheidung umsetzen wird. Betroffenen Unternehmen ist jedenfalls zu empfehlen, bei der Festlegung ihrer Verrechnungspreise nicht nur ertragsteuerliche, sondern auch zollrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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