Verlängerung der Corona-Hilfen vs. Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – Wie verhalte ich mich als Geschäftsführer?

 

Mit der gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums der Finanzen vom 9.6.2021 wurde die Verlängerung der Corona-Hilfen bis zum 30.9.2021 angekündigt. Andererseits ist die seit dem 1.2.2021 geltende Verlängerung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) am 30.4.2021 ausgelaufen. Das bedeutet, Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmen müssen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wieder ohne Verzögerung einen Insolvenzantrag stellen. Was Geschäftsleiter nun beachten sollten.

Aktuelle Rechtslage

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mit dem Inkrafttreten des COVInsAG zum 1.3.2020 (mit dem ersten Lockdown) war nach dem gesetzgeberischen Willen sinnvoll. Die seitdem mehrfach vorgenommenen Verlängerungen waren an ganz bestimmte, teilweise sehr komplexe Voraussetzungen geknüpft, die es ohnehin nur einem Teil der von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich negativ betroffenen Unternehmen ermöglichte, sich auf das Privileg der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht berufen zu können. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Feinheiten in weiten Kreisen des Wirtschaftslebens allerdings zu Verunsicherungen geführt haben, trägt das Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu einem Mehr an Rechtssicherheit bei. 

Unternehmen, die durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich stark negativ beeinflusst sind, haben die Möglichkeit, Corona-Hilfen zu erhalten und im Rahmen einer Unternehmens- bzw. Liquiditätsplanung eine nachvollziehbare Überwindung der aktuellen wirtschaftlichen Schieflage darzustellen. Besteht eine positive Fortführungsprognose, ist auch kein Insolvenzantrag zu stellen. Dementsprechend werden grundsätzlich gesunde Unternehmen überleben und es ist eine wirtschaftlich sinnvolle Marktbereinigung auf einem Insolvenzniveau vor Corona-Zeiten zu erwarten.

Herausforderung Rohstoffknappheit und steigende Energiekosten

Aktuell haben die Unternehmen neben den Corona-Nachwirkungen zusätzliche Herausforderungen zu meistern. So sind die Rohstoffpreise je nach Art des Rohstoffs seit Jahresbeginn extrem angestiegen. Gleiches gilt für die Energiepreise, die insbesondere für Unternehmen mit hohem Energiebedarf einen entscheidenden Faktor darstellen. Diese erhöhten Bezugskosten sind in der Unternehmensplanung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob es möglich ist, sie an den Kunden weiterzugeben oder nicht.

Vermeidung der Geschäftsführerhaftung

Erste Ansprechperson des Geschäftsleiters ist in der Praxis stets der Steuerberater. Nach dem seit dem 1.1.2021 in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte von Unternehmen unter bestimmten Umständen auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrunds und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen (vgl. Aufsatz: „Auswirkungen des SanInsFoG auf die Fortführungsprognose (Going-Concern-Prämisse) nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB?“). Diese Pflichten müssen die Berater nun im Zusammenhang der Aufstellung der Jahresabschlüsse beachten.

Die dhpg Insolvenz-Checkliste für Geschäftsführer

Im konkreten Einzelfall ist es angezeigt, den Rechtsrat eines entsprechend spezialisierten Fachanwalts für Insolvenzrecht einzuholen. Ob Sie schon gut aufgestellt sind oder möglicherweise einen Spezialisten fragen sollten, können Sie innerhalb von fünf Minuten durch Beantwortung der kurzen Checkliste für Geschäftsführer überprüfen. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an. 

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Christian Senger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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