Schadlos halten durch Direktanspruch gegenüber dem Finanzamt?

Was bedeutet Direktanspruch?

Hierbei handelt es sich nicht um normale Erstattungen aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung o.Ä., sondern – vereinfacht – um folgende Sachverhalte: Unternehmer A stellt Unternehmer B eine Rechnung. Hierbei weist A zu Unrecht Umsatzsteuer aus und führt diese ans Finanzamt ab; B wird der Vorsteuerabzug entsprechend versagt. B scheitert mit dem Versuch, zivilrechtlich die zu viel gezahlte Umsatzsteuer von A zurückzuerhalten (z.B. aufgrund der Insolvenz von A). Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann sich in einer solchen Konstellation ein direkter Anspruch von B an das Finanzamt von A auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer ergeben.

Aktuelles Urteil vom Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof hat sich nun explizit mit der Thematik auseinandersetzen müssen. Er bestätigt grundsätzlich die Möglichkeit, die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer direkt vom Finanzamt zurückzuerhalten, „wenn eine Rückforderung vom Rechnungsaussteller insbesondere im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit übermäßig erschwert ist“. Allerdings setzt dies voraus, dass der Rechnungsaussteller die abgerechnete Leistung auch gegenüber dem die Erstattung beantragenden Unternehmer erbracht hat. Hieran scheiterte es im konkreten Fall, da es sich um einen Fall des unberechtigten Steuerausweises handelte, das heißt die Rechnung nicht vom Leistungserbringer, sondern von einem Dritten (Scheinrechnung) ausgestellt wurde.

Konsequenzen

Grundsätzlich sollte solchen Fällen durch eine vernünftige Kontrolle der Eingangsrechnungen entgegengewirkt werden. Dies gelingt jedoch nicht immer. Dann kann der Direktanspruch ans Finanzamt dazu dienen, sich hinsichtlich der Umsatzsteuer schadlos zu halten, sofern nachweislich die Versuche scheitern, sich das Geld vom Rechnungsaussteller zurückzuholen. Die Erstattung muss im Rahmen des Billigkeitsverfahrens geltend gemacht werden. Ein etwaiger Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung würde daher ins Leere laufen.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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