Umsatzsteuer bei Publikation von Mitgliederzeitschriften gegen Überlassung von Werberechten

Hintergrund

Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Handwerkskammern) geben häufig Mitgliederzeitschriften heraus. Diese bestehen zumeist aus einem redaktionellen und einem umfangreichen Anzeigenteil. Während die Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) für den redaktionellen Teil verantwortlich ist, erfolgen die Herstellung sowie der Vertrieb der Mitgliederzeitschrift durch einen Verlag, der auch die hierbei entstehenden Kosten übernimmt. Im Gegenzug erhält der Verlag das Recht, Anzeigen in den Zeitschriften zu platzieren. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun Stellung bezogen, wie dies umsatzsteuerlich zu werten ist.

Verfügung der Oberfinanzdirektion

Die Herstellung der Mitgliederzeitschrift durch den Verlag gegen die Einräumung des Rechts durch die KdöR, Anzeigen zu platzieren, stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei tauschähnlichen Umsätzen ist jeweils der Wert des anderen Umsatzes. Der KdöR ist die Erstellung der Mitgliederzeitschrift die Überlassung des Werberechts wert. Der Verlag ist wiederum bereit, für den Erhalt des Werberechts die Kosten der Herstellung und der Versendung der Mitgliederzeitschrift zu tragen. Hierbei sind die gesamten Kosten anzusetzen, abzüglich etwaiger Druck- oder Portokostenzuschüsse durch die KdöR.Die Leistung des Verlags kann dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern die Leistung im Wesentlichen im Druck der Mitgliederzeitschrift besteht. Hinsichtlich der Frage, ob die KdöR durch die Überlassung des Werberechts umsatzsteuerlich Unternehmer wird, ist zu differenzieren. Wird die Auffassung der Finanzverwaltung zugrunde gelegt, muss die KdöR mit der Überlassung des Werberechts einen körperschaftsteuerlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründen, um unternehmerisch tätig zu sein. Beruft sich die KdöR dagegen einheitlich für das gesamte Unternehmen auf die aktuelle Rechtsprechung zur Besteuerung der öffentlichen Hand, so ist dies stets als unternehmerisch zu beurteilen.Die dargestellten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Kommunen, die Werbebroschüren herausgeben. Allerdings unterliegt die Leistung des Verlags dem Regelsteuersatz, sofern die Broschüre überwiegend Werbezwecken dient. In Zweifelsfällen kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke eingeholt werden.

Konsequenzen

Tauschähnliche Umsätze werden in der Praxis gerne übersehen, weil kein Geld fließt. Daher ist bei solchen Verträgen immer darauf zu achten, dass auch umsatzsteuerlich die richtigen Konsequenzen gezogen und getragen werden. Die Verfügung kann hierbei eine Hilfe sein, insbesondere für KdöR, Kommunen sowie Verlage.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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