Medizinische Beratung in Zeiten von Corona umsatzsteuerfrei?

Fall

Die Klägerin, eine GmbH, erbrachte im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen telefonische Beratungen zu Gesundheitsthemen und führte Patientenbegleitprogramme für chronisch erkrankte Patienten durch. Die Beratung erfolgte durch Krankenpfleger und medizinische Fachangestellte, die als „Gesundheitscoaches“ ausgebildet sind. Strittig war, ob diese Beratungen als Heilbehandlungen steuerbefreit sind. Nachdem in erster Instanz die Klage abgelehnt wurde, legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vor. Er sollte klären, ob derartige Beratungen, soweit sie unabhängig von bzw. im Vorfeld einer konkreten ärztlichen Behandlung erfolgen, per se der Umsatzsteuer unterliegen oder nur dann, wenn sie lediglich allgemeinen Lebensbedürfnissen dienen, z.B. kosmetischen Zwecken oder der Wellness. Zudem stellte der Bundesfinanzhof die Frage, ob in Hinblick auf die Steuerfreiheit an telefonische Beratungen zusätzliche Anforderungen als an „herkömmliche“ Heilbehandlungen zu stellen sind.

Entscheidung

Laut Europäischem Gerichtshof können telefonische Beratungen als Heilbehandlungen steuerbefreit sein, da allein entscheidend ist, dass eine solche Heilbehandlung erfolgt, das heißt die Beratung der Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dient. Der Europäische Gerichtshof differenziert hierbei wie folgt: Beratungen, die z.B. in Anspruch genommen werden, um Therapien oder die Einnahme von Medikamenten zu erläutern, können therapeutischen Zwecken dienen und sind dann auch als Heilbehandlung steuerbefreit. Bestehen die Beratungen in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen bzw. Therapien, die aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht dem Schutz bzw. der Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen, so sind diese dagegen nicht steuerbefreit.

Hinsichtlich der Gewährung der Steuerbefreiung fordert die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) keine zusätzlichen Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Krankenpflegern und medizinischen Fachangestellten im Falle einer telefonischen Beratung, sofern gewährleistet ist, dass die Qualität der telefonischen Beratung dem Niveau „normaler“ Heilbehandlungen entspricht. Die Mitgliedstaaten können allerdings zusätzliche Anforderungen stellen, müssen hierbei aber den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten.

Konsequenzen

Heilbehandlungen am Menschen, die therapeutische Zwecke verfolgen, sind unabhängig von der Form, in der sie erbracht werden, steuerfrei. Die einzelnen Mitgliedstaaten sind berechtigt, eine im Vergleich zu einer „normalen“ Heilbehandlung erforderliche zusätzliche Qualifikation der mit der Telefonberatung betrauten Personen zu fordern. Allerdings nur, wenn der Neutralitätsgrundsatz beachtet wird, was gegebenenfalls zu prüfen ist; die MwStSystRL selbst fordert dies nicht.

In der Praxis sollte dokumentiert bzw. nachgewiesen werden können, dass die jeweilige telefonische Beratung als steuerbefreite Heilbehandlung zu qualifizieren ist.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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