Anwendungsschreiben zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Hintergrund

Die Einführung der §§ 138 Abs. 2 und 138b AO erfolgte durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) vom 23.6.2017. Auslöser des Gesetzgebungsverfahrens war die Veröffentlichung der so genannten Panama Papers im April 2016, wodurch das Problem der Steuerumgehung durch Einschaltung von Domizilgesellschaften auf die Agenda der Bundesregierung gerufen wurde. Durch die neuen Regelungen soll Transparenz über „beherrschende“ Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation geschaffen werden. Das Bundesfinanzministerium bezieht nun mit Schreiben vom 5.2.2018 Stellung zu den Neuregelungen. Das Schreiben ersetzt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.4.2010 mit Wirkung vom 1.1.2018.

Meldepflichten

Nach § 138 Abs. 2 AO haben inländische Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt unter anderem die folgenden Vorfälle mitzuteilen:

  • Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland.
  • Den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften.
  • Den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland. In diesem Fall besteht eine Meldepflicht nur, sofern mittel- und unmittelbare Beteiligungen von mehr als 10 % betroffen sind oder die Summe der Anschaffungskosten aller mittel- und unmittelbarer Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt.
  • Die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft ausüben können. Die Finanzverwaltung erörtert in ihrem Schreiben unter anderem Beispiele für die konkrete Ausgestaltung einer relevanten Einflussnahme.
  • Die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.

Die Neuregelung findet auf mitteilungspflichtige Sachverhalte Anwendung, die sich entweder nach dem 31.12.2017 verwirklichen oder vor dem 1.1.2018 verwirklicht haben und danach noch fortbestehen. Die Mitteilungen sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten.§ 138b AO regelt die Mitteilungspflichten von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften für von ihnen nach dem 31.12.2017 hergestellte und vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften.

Hinweise

Dem Schreiben beigefügt sind die amtlichen vorgeschriebenen Vordrucke („BZSt 2“), in denen die mitzuteilenden Sachverhalte zu erfassen sind. Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der Mitteilungen über die amtlich bestimmte Schnittstelle sind die Mitteilungen weiterhin nach den Vordrucken „BZSt 2“ zu erstatten. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, wird auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums und des Bundeszentralamts für Steuern darüber informiert werden.

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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