Teilzeittätigkeit kann zur Kürzung der betrieblichen Altersversorgung führen

Kürzung von Ruhegeld – Diskriminierung?

Im konkreten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die knapp 40 Jahre bei ihrem Arbeitgeber tätig war. Zeitweise erfolgte die Beschäftigung in Teilzeit. In den letzten drei Jahren ihres Arbeitsverhältnisses lag das Einkommen jedoch über der Beitragsbemessungsgrenze. Seit Mai 2017 erhielt die Arbeitnehmerin ein betriebliches Ruhegeld auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung (Leistungsordnung). Dieses Ruhegeld war aufgrund der Teilzeit gekürzt. Die Versorgungsregelung selbst enthält eine Regelung, wonach Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Außerdem enthält sie eine weitere Regelung, dergestalt, dass die Höchstgrenze eines Altersruhegelds anteilig zum Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird.

Die Arbeitnehmerin war mit der Kürzung des Ruhegelds nicht einverstanden. Die Kürzung bei Teilzeitarbeit entspreche zum einen nicht den Vorgaben der Versorgungsordnung und stelle zum anderen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in § 4 Teilzeitbefristungsgesetz dar. Mangels Einigung erhob die Arbeitnehmerin dann Klage auf Zahlung der Differenz. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen; in der zweiten Instanz wurde der Klage teilweise stattgegeben.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht entschied letztlich, dass die in der betrieblichen Leistungsordnung geregelte Berechnung des Ruhegelds unter Berücksichtigung der Teilzeittätigkeit wirksam sei.

Die Berücksichtigung der Teilzeit in der Berechnung stelle keine Diskriminierung im Sinne von § 4 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz dar. Die Arbeitnehmerin sei in der Berechnung nicht vergleichbar mit Arbeitnehmern, die durchgängig die gesamte Betriebszugehörigkeit in Vollzeit gearbeitet haben.

Eine Benachteiligung aufgrund der Teilzeit liege auch nicht dadurch vor, dass der Arbeitgeber den entsprechend der Leistungsordnung ermittelten Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt habe. Das Ruhegeld der ehemaligen Beschäftigten entspreche im Umfang der jeweils erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers; dies sei zulässig. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Konsequenz

Mit dem Urteil setzt das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung fort. Bereits 2013 war entschieden worden, dass Beschäftigte in Teilzeit nicht den gleichen Anspruch auf eine Beschäftigung in Vollzeit haben können wie Mitarbeiter in Teilzeit. Entscheidend ist aber immer die jeweilige Versorgungsordnung im Einzelfall.

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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