Allgemeine Geschäftsbedingungen – in Pandemiezeiten zeigt sich die Qualität

Hintergrund

Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, dass viele Unternehmen veraltete oder nicht angemessene allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Häufig wurden zu Beginn einer Geschäftstätigkeit oder auch später einmalig AGB erstellt und diese ungeprüft über Jahre weiterverwendet. Eine Erneuerung wird erst in Erwägung gezogen, wenn bereits Probleme mit den alten Regelungen entstanden sind. Eine vorsorgliche Überprüfung und Anpassung findet selten statt, da die vermeintlich hohen Kosten gescheut werden. Gerade in der Pandemie zeigt sich aber, dass aktuelle und gut gestaltete AGB von elementarer Bedeutung für ein Unternehmen sind. Besonders deutlich wird dies derzeit bei den Regelungen zu höherer Gewalt, den Lieferpflichten und Sicherungsvorbehalten. Im Folgenden unterziehen wir diese drei Punkte einer näheren Betrachtung:

Sicherungsvorbehalt, auch insolvenzsicher gestalten

In vielen AGB sind Sicherungsvorbehalte geregelt. Als Folge der Pandemie wird erwartet, dass einige Unternehmen zahlungsunfähig werden. Hier gilt es, bereits jetzt die vertraglichen Beziehungen so zu gestalten, dass im Insolvenzfall oder bei Zahlungsverzug des Kunden die eigenen Rechte gewahrt werden. Beispielsweise sollte der Eigentumsvorbehalt so ausgestaltet sein, dass auch im Fall der Insolvenz der Zugriff des Lieferanten auf die noch nicht bezahlte Ware besteht, in der Regel durch den erweiterten Eigentumsvorbehalt. Nicht vergessen werden sollte in der Praxis, als Lieferant die vereinbarten Rechte auch rechtzeitig geltend zu machen und bereits bei drohender Insolvenz alle rechtlichen Vorkehrungen zu treffen.

Was ist höhere Gewalt? Und was passiert, wenn Vorlieferanten höherer Gewalt ausgesetzt sind?

Während der Covid-19-Pandemie hat sich gezeigt, wie verletzlich die eng getakteten Lieferketten sind und wie abhängig die Wirtschaft vom weltweiten Warenverkehr ist. Allzu häufig führt der Ausfall des Vorlieferanten auch zu eigenen Lieferproblemen und es stellt sich die Frage, wie damit umgegangen wird, denn beim Ausfall des Vorlieferanten entfällt nicht automatisch die eigene Leistungspflicht. Eine Möglichkeit ist, in den AGB den Wegfall der Leistungspflicht zu vereinbaren, soweit die Vorlieferanten aufgrund von höherer Gewalt ausfallen. Diskutiert wird auch, ob ein Fall höherer Gewalt überhaupt vorliegt, wenn man sich auf nur einen Lieferanten verlässt. In der Praxis sollte der Bezug von Vorprodukten auf mehrere Zulieferanten verteilt werden.

Was ist bei Lieferungen ins Ausland zu beachten?

Wird Ware ins Ausland versendet, so gibt es weitere Fragen, die sinnvollerweise in den AGB geregelt sein sollten: Sicherung der Forderung, Eigentumsübergang, Gewährleistung und Transportschäden müssen mitgedacht werden. Die Sicherung der Forderung durch einen Eigentumsvorbehalt kann nur schwer vollstreckt werden, wenn sich die Ware im Ausland befindet. Um die eigene Forderung zu sichern, sollten andere Maßnahmen ergriffen werden, beispielsweise die Vereinbarung von Vorauskasse oder Hermesbürgschaften.

 

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Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Verena Erger

Rechtsanwältin, Maître en Droit Européen

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