Arbeitgeber müssen Corona-Tests anbieten

 

Ab sofort und zunächst befristet bis zum 30.6.2021 müssen alle Arbeitgeber in Deutschland ihren Beschäftigten regelmäßig Corona-Tests anbieten. Als Basis dieser Verpflichtung für Arbeitgeber dient eine Änderung der Arbeitsschutzverordnung. Ganz konkret gilt ein

  • Testangebot mindestens einmal pro Woche für alle Beschäftigten, die nicht unter die nachfolgende Sonderregelung fallen.
  • Testangebot mindestens zweimal pro Woche für
    • besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen.
    • Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.

Die Art der Tests ist offen – es können Schnell- oder Selbsttests sein. Die Kosten tragen die Arbeitgeber. Aus dieser Regelung selbst ergibt sich nur eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, die Tests entsprechend anzubieten; eine Verpflichtung zur Durchführung für Mitarbeiter ergibt sich hieraus nicht.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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