Vorsicht bei Investitionsabzugsbeträgen für privat mitbenutzte Pkw

Kernaussage

Kleine und mittlere Betriebe, die gesetzlich bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten (z.B. Betriebsvermögen bis zu 235.000 €), können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag bilden. Dieser beträgt bis zu 40 % der voraussichtlichen Aufwendungen (maximal 200.000 €) und setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut in einem auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Zeitraum von drei Jahren angeschafft oder hergestellt werden soll. Zudem muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Für im Betriebsvermögen gehaltene Pkw ergibt sich daher bei privater Mitbenutzung das Problem, ob die durch die Rechtsprechung geforderte betriebliche Nutzung zu mindestens 90 % überhaupt erreicht wird. Das gilt erst recht, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, wie der folgende vom Finanzgericht Münster entschiedene Fall zeigt.

Sachverhalt

Ein Anwalt bildete für die geplante Anschaffung zweier Pkw Investitionsabzugsbeträge. Nach der Anschaffung wurde die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Methode ermittelt. Das Finanzamt ging nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte den Abzug. Der Anwalt reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten Aufstellungen ein, die er anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete er anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachometerstands. Hiernach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von knapp über 90 %. Das Finanzamt wies die Einsprüche unbegründet zurück.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster hat die Klage des Anwalts mit der Begründung abgewiesen, dass die eingereichten Aufstellungen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügten und eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge damit nicht nachgewiesen sei. Selbst wenn der Auffassung gefolgt würde, dass der Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden kann, sei dieser nicht gelungen, weil Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen und wegen der nur geringfügigen Unterschreitung der 10 %-Grenze strenge Maßstäbe an den Nachweis anzulegen seien. Zudem ergebe sich aus den eingereichten Auflistungen nicht zwingend der Umfang der betrieblichen Fahrten, weil diese nachträglich erstellt worden seien und damit nicht sichergestellt sei, ob für alle im Kalender enthaltenen Termine der jeweils fragliche Pkw, ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt wurden.

Konsequenz

Die Revision beim Bundesfinanzhof ist bereits anhängig, weil bisher höchstrichterlich ungeklärt ist, ob und auf welche andere Weise als durch das Führen eines Fahrtenbuchs ein Nachweis erbracht werden kann. In ähnlich gelagerten Fällen sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Dr. Lutz Engelsing

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