Modernisierung der Körperschaftsbesteuerung – Optionsmodell und weitere Änderungen

Hintergrund

Kurz vor dem Ende der laufenden Legislaturperiode bahnt sich noch eine bedeutsame Reform bei der Unternehmensbesteuerung an. Bereits im Juni 2020 hatte die Regierungskoalition im Rahmen ihres Eckpunktepapiers zum Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung angekündigt. Nun liegt mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ein entsprechender Regierungsentwurf vor.

Hintergrund ist die unterschiedliche ertragsteuerliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften. Während für Personengesellschaften das sogenannte Transparenzprinzip gilt und nicht die Personengesellschaft selbst, sondern ihre Gesellschafter der Einkommensbesteuerung unterliegen, sind Körperschaften selbst Gegenstand der Besteuerung mit Körperschaftsteuer. Auch wenn die Gesamtsteuerbelastung weitgehend angeglichen ist, wird dieser systematische Unterschied insbesondere bei thesaurierenden Gesellschaften deutlich. Für profitable, thesaurierende Unternehmen ist die Rechtsform der Kapitalgesellschaft regelmäßig vorteilhaft.

Option zur Körperschaftsteuer

Ein neuer Paragraf 1a im Körperschaftsteuergesetz sieht vor, dass Personenhandelsgesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG, KG, OHG) oder Partnerschaftsgesellschaften auf unwiderruflichen Antrag für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden.

Der Übergang zum Körperschaftsteuersystem wird wie ein fiktiver Formwechsel der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft behandelt. Der fiktive Formwechsel kann unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes steuerneutral erfolgen. Besondere Bedeutung kommt dabei etwaigen wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens zu. Diese müssen – um einen steuerneutralen fiktiven Formwechsel zu erreichen – in das Gesamthandsvermögen der „fiktiven Kapitalgesellschaft“ miteingebracht werden. Denn bei der optierenden Gesellschaft wird es nach dem Gesetzentwurf Sonderbetriebsvermögen nicht mehr geben.

Dementsprechend wird auch der Gesellschafter der optierenden Gesellschaft aus der Vermietung von Wirtschaftsgütern oder der Hingabe von Darlehen keine Sonderbetriebseinnahmen mehr erzielen, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen. Er wird auch insoweit wie der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt.

Die Gesellschaft kann durch Rückoption wieder zurück zur transparenten Besteuerung wechseln. Das Gesetz sieht grundsätzlich keine zeitliche Bindung an die Option vor. Allerdings zieht der fiktive Formwechsel eine siebenjährige Sperrfrist nach sich und der erneute Formwechsel (Rückoption) dürfte als Verstoß gegen diese Sperrfrist angesehen werden. Außer in Neugründungsfällen sollte die Option daher möglichst für den Zeitraum von sieben Jahren geplant werden.

Weitere Änderungen

Weitere vorgesehene Änderungen sind die Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen, der Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen durch die sogenannte Einlagelösung sowie die Globalisierung des Umwandlungssteuergesetzes. Insbesondere der letztgenannte Punkt ist für international agierende Unternehmen von großer Bedeutung, da das Umwandlungssteuergesetz bislang nur für Umwandlungen innerhalb der Europäischen Union anwendbar war.

Fazit

Das „Optionsmodell“ ist ausdrücklich zu begrüßen, denn es vereint die außersteuerlichen Vorteile der Personengesellschaft mit der vorteilhaften Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Allerdings lässt der Gesetzentwurf einige Fragen offen. So ist insbesondere der Umgang mit vorhandenem Sonderbetriebsvermögen beim fiktiven Formwechsel noch klärungsbedürftig. Nachteilig an dem vorliegenden Entwurf ist zudem, dass er de facto Unternehmen ausschließt, die bislang bereits von der Thesaurierungsbegünstigung Gebrauch gemacht haben, denn der fiktive Formwechsel würde zu einer sofortigen Nachversteuerung führen.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt daher insbesondere vor dem anstehenden Bundestagswahlkampf mit Spannung abzuwarten.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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