Insolvenzreife

Insolvenzreife bedeutet, dass ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Bei natürlichen Personen sind dies die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO (Insolvenzordnung) und die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO (Insolvenzordnung). Für juristische Personen gilt zusätzlich die Überschuldung nach § 19 InsO (Insolvenzordnung) als Eröffnungsgrund. Wenn der Geschäftsführer die Insolvenzreife seines Unternehmens festgestellt hat, besteht für ihn eine Insolvenzantragspflicht, also die Pflicht, einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag innerhalb von drei bzw. sechs Wochen zu stellen. Kommt er der Antragspflicht nicht nach, folgen die rechtlichen Konsequenzen einer Insolvenzverschleppung. Eine Insolvenz muss nicht das „Aus“ für ein Unternehmen bedeuten. Es kann vielmehr ein Hilfsmittel zur Neuausrichtung des Unternehmens und seiner Entschuldung sein. Somit ist es sinnvoll, frühzeitig einen Berater anzusprechen.

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