Steuerliche Behandlung der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

Kernaussage

Versicherte, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheiden, etwa weil sie verbeamtet oder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten) werden, können sich auf Antrag die Beiträge, die sie bislang zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, erstatten lassen. Dann stellt sich die Frage: Wie sind diese Beitragserstattungen einkommensteuerlich zu behandeln? Man könnte meinen, aufgrund einer Vielzahl von derlei Fällen sollte die Rechtslage hierzu eindeutig sein. Dem ist aber nicht so, wie der nachfolgende Fall zeigt.

Sachverhalt

Die Kläger – ein Ehepaar – wurden im Streitjahr 2017 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau hatte in den Jahren 2010, 2011 und 2013 Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Nachdem sie verbeamtet wurde und damit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war, beantragte sie beim Rentenversicherungsträger die Erstattung der in den Vorjahren geleisteten Beiträge; der Erstattungsbetrag floss ihr im Jahr 2017 zu. Das Finanzamt sah in dem Erstattungsbetrag eine Minderung der Altersvorsorgeaufwendungen und kürzte den Sonderausgabenabzug der Eheleute entsprechend. Die Kläger vertraten hingegen die Ansicht, dass es sich bei der Erstattung des Rentenversicherungsträgers um steuerfreie Einnahmen handelt.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Düsseldorf gab den Eheleuten Recht. Eine Verrechnung des Erstattungsbetrags mit den geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen der Eheleute kommt rechtssystematisch nicht in Betracht. Nach Ansicht der Richter sind Beitragserstattungen der Rentenversicherung keine negativen Sonderausgaben, sondern sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, die unter anderem Leibrenten und andere Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen erfassen. Die Beitragserstattung an die Kläger ist in den Augen der Richter eine solche „andere Leistung“. Und diese Einkünfte seien steuerfrei, so das Gericht weiter. Dies ergebe sich aus § 3 Nr. 3b) EStG, demzufolge Erstattungen von Rentenversicherungsbeiträgen an den Versicherten ausdrücklich von der Einkommenbesteuerung ausgenommen sind.

Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3b) EStG liefert nach Ansicht des Gerichts auch die Begründung dafür, dass es sich bei den Beitragserstattungen um Einkünfte handeln muss und nicht, wie vom Finanzamt argumentiert, um negative Sonderausgaben. Denn um Erstattungen von Rentenversicherungsbeiträgen von der Besteuerung ausnehmen zu können (wie es § 3 Nr. 3b) EStG tut), müssen diese zunächst als Einnahmen qualifiziert werden. Nur Einnahmen innerhalb einer Einkunftsart können rechtslogisch von der Besteuerung befreit werden, nicht aber negative Sonderausgaben.

Konsequenz

Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, da die Frage der steuerlichen Einordnung von Beitragsrückerstattungen der Rentenversicherung bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Steuerpflichtige, bei denen die Sonderausgaben um erstattete Rentenversicherungsbeiträge gekürzt wurden, sollten daher Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und mit Verweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen X R 35/18) das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Volker Latsch

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