Ist der Zinssatz von 6 % für Pensionsrückstellungen verfassungswidrig?

Hintergrund

Bei der Berechnung des Teilwerts von Pensionsverpflichtungen sind diese mit einem pauschalen Rechnungszinsfuß abzuzinsen, welcher seit 1982 unverändert bei 6 % liegt (§ 6a EStG). Je höher die versicherungsmathematische Abzinsung der Pensionsrückstellungen ist, desto geringere Beträge dürfen Unternehmen erfolgsmindernd passivieren. Die Folge für Unternehmen ist ein höherer steuerlicher Gewinn und mithin eine erhöhte Steuerbelastung.

Entscheidung

Mit Beschluss vom 12.10.2017 entschied sich das Finanzgericht Köln dafür, die umstrittene Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläuterte der Senat, dass sich der Pauschalzins weit von der Realität entfernt habe. Sämtliche Vergleichsparameter wie der Kapitalmarktzins und die Rendite von Unternehmensanleihen belegen den Abwärtstrend des Zinsniveaus. Grundsätzlich liege es im Ermessen des Gesetzgebers, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes erfordere jedoch auch, dass in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Typisierung auf Realitätsnähe stattfinde.

Würdigung der Entscheidung

Die Entscheidung darf als Überraschung gewertet werden, zumal an anderer Stelle - nämlich bei der Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen - der pauschalierte Zinssatz von 6 % p.a. trotz der dramatischen Veränderungen im Zinsumfeld von verschiedenen Finanzgerichten weiterhin als verfassungsrechtlich zulässige Typisierung gewertet wird. Es stellt sich zudem die Frage, ob eine mögliche Verfassungswidrigkeit auf den Zinssatz für Pensionsrückstellungen beschränkt bleibt. Bei sonstigen langfristigen Rückstellungen und Verbindlichkeiten ordnet der Gesetzgeber eine Abzinsung mit einem ebenfalls typisierten Zinssatz von 5,5 % an.

Ausblick

Sollte das Bundesverfassungsgericht den Pauschalzins für verfassungswidrig erachten, hätte dies weitreichende Konsequenzen. Während dem Staat Einnahmeneinbrüche in Milliardenhöhe drohen, könnte sich die Steuerlast von Unternehmen deutlich vermindern. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt daher mit Spannung abzuwarten. Selbstverständlich werden ihre Berater der dhpg die Rechtsentwicklung intensiv verfolgen und Sie auch in Zukunft auf dem neusten Stand halten.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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