Gesetz zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie

Kernaussage

Die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie ist durch Gesetz bis zum 10.1.2020 in deutsches Recht umzusetzen. Hintergrund für die weiteren Verschärfungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sind Themen, die im Nachgang zu den terroristischen Anschlägen von Paris und Brüssel sowie im Zusammenhang mit den „Panama Papers“ bekannt geworden sind. Die neuen Regelungen sehen u.a. die Aufnahme weiterer Verpflichteter, die Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern, die Einführung von Listen der „politisch exponierten Personen“ sowie den öffentlichen Zugang und die Vernetzung der europäischen Transparenzregister vor.

Aufnahme weiterer Verpflichteter

Vor dem Hintergrund, dass virtuelle Währungen in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen haben und die Anonymität ihren potenziellen Missbrauch für kriminelle und terroristische Zwecke ermöglicht, sollen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypotwerten vom Geldwäschegesetzes einbezogen werden. Künftig sind Anbieter von elektronischen Geldbörsen, Umtauschplattformen und Zahlungs- und E-Geld-Instituten mit Sitz im Ausland geldwäscherechtlich Verpflichtete und haben die gleichen Pflichten wie Finanzdienstleistungsunternehmen zu erfüllen. Verpflichtete sind nunmehr auch Immobilienmakler bei der Vermittlung von Mietverträgen, wenn die monatliche Miete mindestens 10.000 € beträgt, sowie Lagerer von Kunst in Freihäfen ab einem Transaktionswert von 10.000 €. Über Steuerberater hinaus werden künftig alle wesentlichen Dienstleister in Steuerangelegenheiten einbezogen, und zwar Vereine von Land- und Forstwirten, die steuerliche Hilfeleistungen erbringen, sowie Lohnsteuerhilfevereine.
Das Transparenzregister wird künftig für jedermann einsehbar sein. Darüber hinaus sollen Verpflichtete und Behörden festgestellte Unstimmigkeiten melden, um die Richtigkeit und Qualität der Eintragungen sicherzustellen. Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem mitteilungspflichtigen Unternehmen haben Verpflichtete künftig einen Registrierungsnachweis oder Registerauszug einzuholen.

Einschränkung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung

Die freien Berufe waren bislang weitgehend von der Verdachtsmeldepflicht befreit. Diese Privilegierung soll auf die Rechtsberatung und Prozessvertretung beschränkt werden. Dieses wird in den meldepflichtigen Fallkonstellationen zu einer Einschränkung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung führen. Aufgrund aktueller Geldwäscheverdachtsfälle und erhöhter Geldwäscherisiken im Immobiliensektor sowie der geringen Zahl der Verdachtsmeldungen von Notaren sieht der Gesetzesentwurf eine Konkretisierung der Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen vor.

Versteigerungen ebenfalls betroffen

Die nationale Risikoanalyse hat ergeben, dass insbesondere im Goldhandel ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der bisherigen Schwelle für die Identifizierungspflicht von 10.000 € stattfindet und offensiv geworben wird, wie viel Edelmetall identifizierungsfrei erworben werden kann. Um diesen Umgehungshandel zu unterbinden oder zu beschränken, wird der Schwellbetrag für Güterhändler im Edelmetallhandel auf 2.000 € abgesenkt. Auch wurde Versteigerungen gerade im Hinblick auf hohe Bargeldzahlungen ein erhöhtes Geldwäsche-Anfälligkeitsrisiko zugeschrieben. Nach Erkenntnissen der Polizei nutzt die organisierte Kriminalität Zwangsversteigerungen zum Erwerb von Immobilien und hochwertigen Gütern zur Geldwäsche. Deshalb sollen auch Versteigerungen durch die öffentliche Hand den geldwäscherechtlichen Pflichten unterworfen werden.

Künftig werden auch fahrlässige Pflichtverletzungen aus Gründen der effektiven Aufsicht bußgeldbewehrt sein.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Markus Feinendegen

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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