BEPS-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten

Hintergrund

Die OECD hat im Jahr 2015 Empfehlungen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen („Base Erosion and Profit Shifting“ bzw. BEPS) durch multinationale Unternehmen vorgelegt. Einige der Empfehlungen hat der deutsche Gesetzgeber sehr zeitnah aufgegriffen und im „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ verarbeitet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 16.12.2016 zugestimmt. Am 23.12.2016 erfolgte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Letzte Änderungen

Der Gesetzesentwurf durchlief bereits im September das parlamentarische Verfahren, wobei die Länder im Bundesrat noch verschiedene Änderungen und Ergänzungen vorschlugen. Einige dieser Vorschläge wurden daraufhin noch in das Gesetz aufgenommen, beispielsweise:

• Änderungen bei den so genannten steuerlichen Entstrickungsregeln (§§ 6 und 50i EStG),
• Änderungen bei der Optionsregelung im Rahmen der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 b EStG),
• Einschränkungen beim Abzug von Sonderbetriebsausgaben (§ 4i EStG),
• Sonderregelungen für die Besteuerung von Abfindungen (§ 50d Abs. 12 EStG).

Die spät in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossenen Änderungen betreffen allerdings nicht ausschließlich grenzüberschreitende Sachverhalte. So wurden beispielsweise auch der Grundfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderfreibetrag an die Inflation angepasst, um eine so genannte „kalte Progression“ zu verhindern.

Nicht umgesetzte Änderungsvorschläge

Weitere vom Bundesrat eingebrachte Prüfbitten (insbesondere in Bezug auf die Gewerbesteuer) wurden dagegen (noch) nicht umgesetzt – vermutlich auch aus Zeitgründen. Auch die zunächst geplante Verschärfung des Außensteuergesetzes durch eine Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach nationalen Regelungen ist vorerst nicht umgesetzt worden.

Konsequenz

Das finale Gesetz ist weit mehr als die Umsetzung des BEPS-Projektes durch den deutschen Gesetzgeber. Angesichts der Vielzahl von Einzeländerungen kann man wohl eher von einem „Jahressteuergesetz 2017“ sprechen. Andererseits ist die Implementierung der BEPS-Empfehlungen noch nicht abgeschlossen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass im laufenden Jahr weitere Aktionspunkte Eingang in die deutschen Steuervorschriften finden werden („BEPS II-Gesetz“). International tätige Unternehmen sollten die Entwicklung weiter aufmerksam verfolgen.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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