Verletzungen nach einem Streit unter Kollegen

Kernaussage

Auch unter Kollegen wird nicht jeder Streit nur mit Worten geklärt. Eskaliert der Streit so, dass es zu Handgreiflichkeiten mit Verletzungen als Folge kommt, stellt sich oft die Frage der Anerkennung als versicherter Arbeitsunfall. Doch nicht in jedem Fall liegt dann auch ein solcher Arbeitsunfall vor. Dies hat das Landessozialgericht in gleich zwei Entscheidungen deutlich gemacht.

Sachverhalt

In beiden Fällen ging es - in unterschiedlicher Ausgestaltung - jeweils um die Grundsatzfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Verletzungen nach einem tätlichen Streit unter Kollegen als Arbeitsunfall zu bewerten sind.

Im ersten Fall fuhren mehrere Kollegen gemeinsam in dem durch den Arbeitgeber gestellten Diensttransporter nach einem auswärtigen Baustelleneinsatz nach Hause. Während dieser Fahrt gerieten zwei der im Wagen anwesenden Kollegen in Streit darüber, ob das Fenster während der Fahrt geöffnet werden solle. Im weiteren Verlauf eskalierte die Situation, sodass nach Halten des Fahrzeugs und dem Versuch des klagenden Arbeitnehmers, die Fahrzeugtür zur Weiterfahrt zu schließen, ihm ein Kollege mit der Faust ins Gesicht schlug. Der Kläger ging zu Boden, wobei ihm sein Kollege dann noch mit dem mit einer Stahlkappe versehenen Schuh an den Kopf trat, wodurch der Kläger unter anderem eine Schädelprellung und Hautabschürfungen erlitt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall in diesem Fall ab. Daraufhin klagte der geschädigte Arbeitnehmer zunächst vor dem Sozialgericht, das sich jedoch der Auffassung der Berufsgenossenschaft anschloss.

Im zweiten Fall kam es in einem Warenlager zu einer heftigen Auseinandersetzung über Arbeitsabläufe zwischen zwei Kollegen. Nach einer halben Stunde eskalierte die Situation zwischen den Kollegen erneut mit wechselseitigem Austausch von Beleidigungen. Einer der beiden Kollegen verließ schließlich den Arbeitsplatz, rannte mit gesenktem Kopf auf seinen Kollegen zu und stieß ihm mit seinem Kopf absichtlich in den Rumpf. Beide Kollegen gingen zu Boden. Der Kläger zog sich hierbei einen Halswirbelbruch zu. Auch in diesem Fall lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, sodass der verletzte Arbeitnehmer die gerichtliche Klärung einleitete.

Entscheidung

Im ersten Fall sah das Landessozialgericht - anders als die Vorinstanz - die Anerkennung als versicherten Arbeitsunfall als gegeben an. Der direkte Weg nach Hause sei grundsätzlich vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Dieser Schutz sei auch nicht durch das Aussteigen des Klägers aus dem Fahrzeug unterbrochen worden bzw. weggefallen. Im Ergebnis lag der Grund des Streits im versicherten betrieblichen - und nicht im privaten - Bereich der Parteien. Damit sei die Anerkennung als Arbeitsunfall gegeben.

Anders als im ersten Fall lehnte das Landessozialgericht im zweiten Fall allerdings die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zwar wurde durch das Gericht zunächst betont, dass auch die Durchführung bzw. Klärung eines Streits unter Kollegen über betriebliche Abläufe im betrieblichen Interesse liegen könne. Im vorliegenden Fall war der eigentliche Streit der Kollegen über Arbeitsabläufe aber schon beendet, als die tätliche Auseinandersetzung, die letztendlich zu der Verletzung führte, stattfand. Außerdem könne jemand, der eine andere Person angreift und sich dabei selbst verletzt, nicht auch noch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sich in Anspruch nehmen.

Konsequenz

Beide Entscheidungen und auch die unterschiedliche Bewertung beider Fälle überzeugt. Im ersten Fall wäre es wohl ohne die auch vom Versicherungsschutz umfasste Rückfahrt nach Hause nicht zu einer Verletzung gekommen. Dementsprechend wurde folgerichtig ein Arbeitsunfall angenommen. Im zweiten Fall hingegen war der eigentliche - betriebliche Bereich - des Streits zum Verletzungszeitpunkt schon verlassen worden. Dementsprechend konnte auch keine Anerkennung als Arbeitsunfall gegeben sein.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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