Abmahnungen wegen fehlender SSL-Verschlüsselung

 

In den letzten Tagen sind bei vielen Unternehmen Abmahnungen eingegangen, in denen der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. den Unternehmen einen Verstoß gegen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Telemediengesetz (TMG) vorwirft.
Genauer gesagt wird den Unternehmen vorgeworfen, dass Sie die Datenübertragung auf Ihrer Webseite nicht mit dem SSL-Protokoll absichern und daher Daten, die die Webseitennutzer dort eingeben, von Dritten erfasst und ausgelesen werden können. Erkennbar ist dies daran, dass bei einer abgesicherten Seite ein „https://“ vor der Domain steht, während bei einer ungeschützten Seite dort nur ein „http://“ zu finden ist. Die Abmahnung bietet jedoch an vielen Stellen Anlass dazu, deren Rechtmäßigkeit zu bezweifeln.

Darf der Verein Abmahnungen aussprechen?

Auch wenn eine fehlende SSL-Verschlüsselung unter Umständen einen Verstoß gegen die DSGVO und das TMG darstellt, ist hier insbesondere fraglich, ob der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. berechtigt ist eine solche Abmahnung auszusprechen. Der Verein sieht sich durch die DSGVO berechtigt, eine solche Abmahnung auszusprechen. Ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt abmahnfähig sind, ist jedoch nach wie vor umstritten. Selbst wenn die Abmahnfähigkeit angenommen werden würde, bleibt jedoch fraglich, ob eine solche durch den Verein ausgesprochen werden darf. Darüber hinaus ist auch die Anspruchsbegründung an vielen Stellen lückenhaft, so dass diese nicht nachvollziehbar erscheint.

Unsere Empfehlung

Haben Sie eine Abmahnung des IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. erhalten, sollten Sie die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht unterzeichnen und auch keine Zahlung an den Verein leisten. Bei einer Unterzeichnung der beigefügten Erklärung verpflichten Sie sich anderenfalls zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € für jede weitere Nutzung der Webseite ohne SSL-Verschlüsselung.

Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der Sie bei dem weiteren Vorgehen berät. Zudem ist es wichtig, dass Sie Ihren Webauftritt überprüfen. Insbesondere müssen Sie die notwendigen Pflichtinformationen und erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vorhalten. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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