Steuerstrafrecht für Unternehmen in Großbritannien

Hintergrund

Im September 2017 sind in Großbritannien für Personen- und Kapitalgesellschaften zwei neue Steuerstraftatbestände (Corporate Offence of Failure to Prevent Facilitation of Tax Evasion, „CCO“) in Kraft getreten. Damit sollen Beihilfen zur Steuerhinterziehung von Mitarbeitern unter anderem mit Bußgeldern in unbegrenzter Höhe sanktioniert werden können. Bislang diente die Unwissenheit von Geschäftsleitungsorganen über Handlungen auf nachgeordneten Ebenen als Schutzschild vor Steuerstraftaten des Unternehmens. Die CCO umfasst sowohl die Hinterziehung von britischen Steuern (so genannte Inlandsvariante) als auch von ausländischen Steuern (so genannte Auslandsvariante).

Straftatbestände

Beide Straftatbestände setzen voraus, dass eine mit dem Unternehmen assoziierte Person eine Steuerhinterziehung durch eine natürliche oder juristische Person in strafrechtlich relevanter Weise ermöglicht oder gefördert hat. Als assoziierte Person kommen Mitarbeiter, Unternehmensvertreter, sonstige für oder im Auftrag des Unternehmens tätige Dritte und juristische Personen, wie zum Beispiel Tochtergesellschaften, in Betracht.

In der Auslandsvariante muss das Unternehmen zusätzlich einen Bezug zu Großbritannien aufweisen. Davon ist auszugehen, wenn das Unternehmen nach britischem Recht gegründet wurde bzw. dort ansässig ist, in Großbritannien seine Geschäftsaktivitäten über eine Betriebsstätte ausübt oder wenn die assoziierte Person ihren Tatbeitrag zur Hinterziehung der ausländischen Steuer in Großbritannien erbracht hat. Zudem wird verlangt, dass die konkrete Tathandlung nach dem Recht des ausländischen Staates strafbar ist und nach britischem Recht strafbar wäre, wenn es sich um die Hinterziehung einer britischen Steuer handeln würde.

Exkulpation

Von diesen strafrechtlichen Konsequenzen soll sich das Unternehmen exkulpieren können, wenn zum Tatzeitpunkt bereits Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen durch assoziierte Personen existierten. Die von der britischen Finanzverwaltung aufgestellten Prinzipien für die schützende Tax Compliance Organisation sind vergleichbar mit den Grundelementen eines deutschen Tax Compliance Management Systems (so genanntes Tax-CMS) gemäß dem IDW PS 980.

Fazit

Die CCO führt zu einem erhöhten Strafbarkeitsrisiko für deutsche Unternehmen mit Bezug zu Großbritannien. Dies betrifft beispielsweise deutsche Unternehmen mit britischen Tochtergesellschaften, aber auch in Deutschland tätige britische Limiteds. Ein Tax-CMS kann das Unternehmen vor Sanktionen schützen. Für Deutschland hat jüngst der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Tax-CMS bußgeldmindernde Wirkung haben kann. Vor diesem Hintergrund ist jedem Unternehmen die Implementierung eines Tax-CMS bzw. die Optimierung eines bereits bestehenden Tax-CMS zu empfehlen.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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