Krisenvorsorge mit einer D&O-Versicherung? Hierauf sollten Sie bei Vertragsschluss unbedingt achten!

 

Zu dem – von den „Fantastischen Vier“ mit Wortwitz gerappten – Abkürzungsdschungel gehört auch die vielen noch unbekannte „D&O“.

Hinter diesem Kürzel verbirgt sich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die ein Unternehmen für seine Geschäftsleitung („Directors and Officers“) abschließen kann. Zweck der Versicherung ist es, die persönlichen Haftungsrisiken der Geschäftsleitung abzusichern. Im Fall von Fehlentscheidungen, die zu Schadensersatzansprüchen führen, oder in einer Krise mit Unternehmensinsolvenz droht die Haftung der Geschäftsleitung mit dem gesamten Privatvermögen. Eine D&O kann daher eine sinnvolle Vorsorgemaßnahme sein und die Geschäftsleitung vor einer – potenziell existenzvernichtenden – zivilrechtlichen Inanspruchnahme schützen.
Im Fall der Insolvenz ist es eine Aufgabe des Insolvenzverwalters, sämtliche zur Verfügung stehenden Unterlagen auszuwerten, um den Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Insolvenzreife des Unternehmens, das heißt der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO oder der Überschuldung gemäß § 19 InsO, zu bestimmen. Das ist deshalb wichtig, weil die Geschäftsführung innerhalb einer bestimmten Frist Insolvenzantrag stellen muss und sonst in der Haftung steht.

Sei es, weil man nachher immer klüger ist oder weil man vorher manches nicht wahrhaben wollte – häufig ergibt diese Auswertung, dass der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde. In diesem Fall wird der Insolvenzverwalter das insolvenzantragspflichtige Organ, z.B. den Geschäftsführer einer GmbH oder den Vorstand einer Aktiengesellschaft, auf Ersatz der Zahlungen in Anspruch nehmen, die das Unternehmen in dem Zeitraum von dem Eintritt der materiellen Insolvenzreife bis zur tatsächlichen Insolvenzantragstellung noch geleistet hat. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs ist also abhängig von Zeit und Umsatz.

Sofern also der Abschluss einer D&O-Versicherung in Erwägung gezogen wird, sollten diese drei Stolpersteine unbedingt beachtet werden:

Nr. 1: Nach dem Claims-made-Prinzip tritt der Versicherungsfall nicht bereits durch die Pflichtverletzung des Organs, sondern erst mit der Geltendmachung des hieraus entstandenen Schadens ein. Gerade im Insolvenzfall ist dies fatal, denn häufig nimmt der Insolvenzverwalter das insolvenzantragspflichtige Organ erst Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch, möglicherweise zu einem Zeitpunkt, zu dem die D&O-Versicherung und der Versicherungsschutz längst nicht mehr bestehen.

Lösung: Es sollte eine sogenannte Nachmeldefrist vereinbart werden. Damit wird der Versicherungsschutz zeitlich auf solche Versicherungsfälle erweitert, die erst nach Beendigung des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden. Die Nachmeldefrist sollte fünf Jahre betragen. Dies entspricht der Verjährung Ihrer zivilrechtlichen Haftung.

Nr. 2: Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sehen einen Versicherungsausschluss nicht nur bei vorsätzlichem Handeln des Organs, sondern auch bei wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung sowie bei sonstiger wissentlicher Pflichtverletzung vor. Dies ist zu weitgehend und streitanfällig. Beides kann im Versicherungsfall zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der D&O-Versicherung und damit zu neuem Ärger und zu Existenzängsten führen.

Lösung: Sie sollten den Versicherungsausschluss unbedingt auf Vorsatz des handelnden Organs beschränken.

Nr. 3: Mit Urteil vom 20.7.2018 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Einstandspflicht der D&O-Versicherung für die zivilrechtliche Inanspruchnahme wegen verspäteter Insolvenzantragstellung abgelehnt, weil der Bundesgerichtshof dies nicht als Schadensersatzanspruch, sondern als Ersatzanspruch „eigener Art“ definiert.

Lösung: Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist höchst umstritten. Solange über diese Rechtsfrage nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollte im Versicherungsvertrag unbedingt klargestellt sein, dass auch Ersatzansprüche wegen verspäteter Insolvenzantragstellung, beispielsweise gemäß § 64 Satz 1 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder §§ 92 II 1, 93 III Nr. 6 AktG (Aktiengesetz), versichert sind.

Im Übrigen gilt dasselbe wie für jeden Vertragsabschluss: Aufgepasst! Eine unverständliche Klausel könnte einen Stolperstein verbergen. Gerade bei Versicherungsbedingungen ist auch das „Kleingedruckte“ daraufhin zu überprüfen, ob es auf den konkreten Fall passt. Die Prämie für einen Versicherungsschutz lohnt nur dann, wenn das Risiko auch wie gewünscht abgedeckt ist. Die Berater der dhpg beraten Sie hier gerne!

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Dr. Mariele Dederichs

Rechtsanwältin

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