Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 – Ertragsteuerliche Änderungen

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 17.7.2020 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) veröffentlicht, mit dem insbesondere Anpassungen des Steuerrechts an EU-Recht und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgesetzt werden sollen. Neben umfangreichen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer ergeben sich auch einige Änderungen im Bereich des Ertragsteuerrechts. Die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Folgende Änderungen sind geplant:

  • Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Bislang war eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich.
  • Die begünstigten Investitionskosten werden von bisher 40 % auf 50 % angehoben. Dies gilt gleichermaßen für die Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung.
  • Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags soll für alle Betriebe möglich sein, deren Gewinn im Jahr der Inanspruchnahme 125.000 € nicht überschreitet. Die Differenzierung nach Einkunftsart und Gewinnermittlungsart fällt damit weg.
  • Darüber hinaus wird die nachträgliche Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen (z.B. nach einer Betriebsprüfung) beschränkt und geregelt, dass bei Personengesellschaften die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem auch der Abzug erfolgt ist (Gesamthands- oder Sonderbereich). 

Die Änderungen sollen am Tag nach der Verkündigung des JStG 2020 in Kraft treten.

Zusätzlichkeitserfordernis

In einem für die Steuerpflichtigen günstigen Urteil hatte der Bundesfinanzhof im Jahr 2019 entschieden, dass das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt ist, wenn ein Gehaltsanspruch zunächst vertraglich wirksam reduziert wird und anschließend ein Sachbezug mit gleichem Wert zusätzlich zum dann noch bestehenden Gehalt vereinbart wird (Gehaltsumwandlung). Diese Rechtsprechung ist von der Finanzverwaltung nicht anerkannt worden (vgl. Blog-Beitrag vom 6.2.2020). Nun soll das Gesetz zugunsten der bisherigen Verwaltungsauffassung geändert werden. Eine Leistung des Arbeitgebers wird nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Nur in diesen Fällen kommen daher auch Begünstigungen, wie z.B. Steuerbefreiungen in Betracht. Die Änderungen sollen am Tag nach der Verkündigung des JStG 2020 in Kraft treten.

Änderung bei der Besteuerung von Xetra-Gold

Gerade in Krisenzeiten gilt Gold vielen Anlegern als „sicherer Hafen“. Als Alternative zum Erwerb von physischem Gold hat sich dabei der Erwerb von sogenanntem Xetra-Gold erwiesen. Dabei handelt es sich um Schuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf Gold verbriefen und über die Börse gehandelt werden können. Steuerlich werden solche Anleihen bisher wie physisches Gold behandelt, sodass Gewinne nach einer Haltedauer von zwölf Monaten steuerfrei sind. Dies soll nun durch eine Änderung der Vorschriften bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geändert werden. Hierfür wird der Begriff der Kapitalforderung erweitert. Er erfasst zukünftig auch Erträge aus Forderungen, wenn anstatt der Rückzahlung des geleisteten Geldbetrags eine Sachleistung gewährt wird oder gewährt werden kann. Mit der Erweiterung des Tatbestands werden auch Kapitalanlagen erfasst, die auf die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet und wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbar sind. Die Gewinne unterliegen dann – unabhängig von der Haltedauer – der Abgeltungsteuer. Die Neuregelung soll erstmals auf Kapitalerträge angewendet werden, die ab dem 1.1.2021 zufließen.

Änderungen bei der verbilligten Überlassung von Wohnraum

Die verbilligte Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete führt dazu, dass der Werbungskostenabzug teilweise eingeschränkt wird. Die Thematik ist häufig bei der Überlassung an nahe Angehörige, z.B. an Kinder, relevant, kann aber auch Vermieter in Ballungszentren treffen, die in den vergangenen Jahren die Mieten nicht an die teils stark gestiegene ortsübliche Miete angepasst haben. Die Grenze soll nunmehr auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Die Vermietung wird dann nicht automatisch in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Vielmehr ist bei einer Miete zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete nunmehr wieder eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten. Die Änderung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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