Airbnb & Co.: Steuerfahndung erhält Kontrolldaten

Hintergrund

Airbnb und ähnliche Vermittlungsportale für Unterkünfte lassen sich für viele Reisende gar nicht mehr wegdenken. Aber auch für die Vermieter von Ferienhäusern und -wohnungen oder Apartments sind solche Portale unverzichtbar geworden. In beliebten Metropolen stehen zu Ferienwohnungen „umgewidmete“ Privatwohnungen längst in Konkurrenz zu Hotels und werden ganzjährig an Touristen vermietet. Das ist für die Vermieter häufig lukrativer als eine langfristige Vermietung zu Wohnzwecken. Einige Vermieter haben die hieraus erzielten Einkünfte aber offenbar dem Finanzamt verschwiegen.

Steuerfahndung erhält Kontrolldaten

In einer Pressemitteilung vom 2.9.2020 teilt die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mit, dass im Rahmen eines mehrjährigen Auskunftsersuchens ein „weltweilt agierendes Vermittlungsportal für Buchung und Vermittlung von Unterkünften“ verpflichtet worden sei, die steuerlich relevanten Daten für deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, herauszugeben. Dem Vernehmen nach handelt es sich bei diesem Portal um Airbnb. Die Hamburger Finanzbehörden werden diese Daten nun mit den Behörden der anderen Bundesländer und dem Bundeszentralamt für Steuern teilen. Die Daten werden dann von den örtlichen Steuerfahndungen ausgewertet.

Vermietungseinkünfte sind steuerpflichtig

Wer – dem ursprünglichen Zweck von Airbnb entsprechend – seine selbst genutzte Wohnung ganz oder teilweise vorübergehend vermietet, muss die daraus erzielten Einkünfte aus Vereinfachungsgründen nicht besteuern, wenn diese 520 € im Jahr nicht übersteigen. Darüber hinaus sowie bei einer ganzjährigen Vermietung ohne teilweise Eigennutzung sind die Einnahmen aus der Vermietung aber voll einkommensteuerpflichtig. Im Gegenzug können Werbungskosten (anteilige Miete, Abschreibung, Nebenkosten etc.) von den Einnahmen abgezogen werden.

Selbstanzeige möglich?

Wer steuerlich relevante Einkünfte in seiner Steuererklärung verschweigt, macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Durch die Kontrolldaten von Airbnb droht nun eine Entdeckung dieser Steuerhinterziehung durch die Steuerfahndungsstellen. Es ist zudem davon auszugehen, dass auch gegenüber anderen Vermittlungsportalen entsprechende Gruppenauskunftsersuchen laufen oder jetzt angestoßen werden.

Wer nun eine Entdeckung fürchtet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Selbstanzeige erstatten und Straffreiheit erlangen. Eine solche Selbstanzeige ist aber nicht mehr mit strafbefreiender Wirkung möglich, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder mit einer Entdeckung rechnen musste. Das ist im Einzelfall zu prüfen. In jedem Fall ist aber Eile geboten. Leitet das Finanzamt ein Verfahren ein, ist die Möglichkeit einer Selbstanzeige in jedem Fall verwirkt.

Für Fragen in diesem Zusammenhang stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Seite.

Markus Feinendegen

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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