Gesellschafterklage gegen einen Geschäftsführer

Kernaussage

Ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann nicht die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen. Mit dem Schadensersatzanspruch der GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wird kein Anspruch gegen einen Mitgesellschafter geltend gemacht, sondern gegen einen Nichtgesellschafter; damit ist der Kommanditist nach aktuell geäußerter Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht prozessführungsbefugt.

Sachverhalt

Die Kläger waren je zur Hälfte Erben der im Dezember 2006 verstorbenen Erblasserin. Diese wiederum war zu Lebzeiten alleinige Kommanditistin der A-GmbH & Co. KG und alleinige Gesellschafterin von deren Komplementär-GmbH. Der ursprüngliche Beklagte war seit 1978 Steuerberater und Generalbevollmächtigter der Erblasserin. Seit 2003 war er alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Er erwarb im Oktober 2006 ein Grundstück zum Preis von 7,2 Mio. € für die A-GmbH & Co. KG und unterzeichnete den Kaufvertrag in Vertretung der Komplementär-GmbH, diese wiederum handelte in Vertretung für die A-GmbH & Co. KG. Die Kläger machten geltend, der ursprüngliche Beklagte habe das in Rede stehende Grundstück wissentlich erheblich überteuert erworben.

Nachdem der ursprüngliche Beklagte verstorben war und von den jetzigen Beklagten beerbt wurde, wurde vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieser hat in Kenntnis des hiesigen Verfahrens die Kläger ermächtigt, alle Ansprüche des Nachlasses der Erblasserin gegen die Erben des ursprünglichen Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der in Rede stehenden Immobilie im eigenen Namen und auf eigene Kosten, jedoch nur auf Leistung an den Nachlass der Erblasserin geltend zu machen. Die Kläger haben vom ursprünglichen Beklagten u.a. Zahlung von rund 3,3 Mio. € an die A-GmbH & Co. KG verlangt. Der Bundesgerichtshof hielt den Zahlungsantrag für unzulässig.

Entscheidung

Die Kläger konnten den Zahlungsantrag nicht wirksam stellen. Sie hatten mit dem Antrag einen Anspruch der A-GmbH & Co. KG auf Zahlung von Schadensersatz für die Gesellschaft im eigenen Namen geltend gemacht. Dafür fehlte ihnen allerdings die Prozessführungsbefugnis. Die Kläger konnten ihre Prozessführungsbefugnis nicht auf eine sogenannte actio pro socio stützen. Als eine solche wird die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft bezeichnet.

Mit dem Schadensersatzanspruch der GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wird aber kein Anspruch gegen einen Mitgesellschafter geltend gemacht, sondern gegen einen Nichtgesellschafter. Die Einziehung einer Gesellschaftsforderung ist bei einer Personenhandelsgesellschaft ein Akt der Geschäftsführung, die grundsätzlich Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschafter ist. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen der GmbH & Co. KG gegen einen Fremdgeschäftsführer obliegt deren geschäftsführender Gesellschafterin, der Komplementär-GmbH. Zwar hat der Bundesgerichtshpf eine actio pro socio für Ansprüche der GmbH & Co. KG gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter für möglich angesehen, jedoch eine actio pro socio gegenüber Dritten, also Nichtgesellschaftern, nicht in Erwägung gezogen.

Konsequenz

Der Bundesgerichtshof stellt mit der Entscheidung klar, dass eine Gesellschafterklage gegen einen Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter ist, unzulässig ist. Dies stellt den anwaltlichen Berater eines Gesellschafters in der Praxis vor die Aufgabe, sorgfältig abwägen zu müssen, wen er nun verklagen muss. Nach der im Kontext des Urteils geäußerten Ansicht der Richter hätten die klagenden Kommanditisten hier gegen die Komplementär-GmbH selbst vorgehen können und müssen, nicht jedoch gegen deren Fremdgeschäftsführer. Denn der Komplementär-GmbH war die Pflichtverletzung ihres Geschäftsführers zuzurechnen; sie war selbst schadensersatzpflichtig und hätte wiederum bei ihrem Geschäftsführer Regress nehmen können.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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