Besteuerung von Streubesitzdividenden

Hintergrund

Dividendeneinnahmen einer Körperschaft sind grundsätzlich gemäß § 8b Abs. 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, wobei 5 % der Bezüge pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben qualifiziert werden. Durch die Steuerbefreiung sollen Mehrfachbelastungen ein und desselben erwirtschafteten Gewinns mit Körperschaftsteuer vermieden werden. Dies gilt gemäß § 8b Abs. 4 EStG allerdings nicht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Eine vergleichbare Beschränkung findet sich auch in § 9 Nr. 2a GewStG, wonach die gewerbesteuerliche Befreiung für Dividendeneinnahmen erst ab einer Beteiligungshöhe von 15 % greift. Über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden hat nun das Finanzgericht Hamburg geurteilt.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit 2006 mit einem Anteil von unter 10 % an einer Aktiengesellschaft beteiligt. Die im Jahr 2013 bezogenen Dividendeneinnahmen aus dieser Beteiligung wurden gemäß den gesetzlichen Vorschriften in den Bescheiden über die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag als steuerpflichtige Einkünfte erfasst. Dagegen erhob die Klägerin Sprungklage mit der Begründung, dass die Besteuerung der Dividendeneinnahmen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und damit verfassungswidrig sei.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Regelung des § 9 Nr. 2a GewStG verfassungsrechtlich unbedenklich. Hingegen sei die Beschränkung gemäß § 8b Abs. 4 KStG problematisch, weil der Grundsatz zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen, Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer zu belasten, durchbrochen werde. Zudem entspreche die Beschränkung für Streubesitzdividenden nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit im Sinne einer gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit.

Allerdings komme eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit nicht in Betracht, da die Beschränkung gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sein könne. So sei auch gemäß der Mutter-Tochter-Richtlinie erst bei einer Mindestbeteiligung von 10 % eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle vorgesehen. Eine vollständige und beteiligungsunabhängige Befreiung vom Quellensteuerabzug würde zudem die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend den abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen obsolet machen.

Die Revision wurde zugelassen und bereits eingelegt.

Konsequenz

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt mit Spannung abzuwarten, insbesondere für Holding- und vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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