Generalanwalt hält Sanierungsklausel für EU-rechtskonform

Hintergrund

Der Verlustuntergang im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels (§ 8c KStG) wurde vom Gesetzgeber in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 als erhebliches Sanierungshindernis identifiziert. Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.7.2009 wurde deshalb rückwirkend zum 1.1.2008 eine Ausnahmevorschrift im Abs. 1a eingefügt, wonach ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs nicht schädlich sein soll und somit zu keinem Verlustuntergang führen soll.

Beschluss der EU-Kommission und Reaktion

Der Europäischen Kommission hatte der Gesetzgeber die Sanierungsklausel nicht zur beihilferechtlichen Überprüfung vorgelegt. Durch Presseberichterstattungen wurde diese jedoch schnell auf die Vorschrift aufmerksam und stellte mit Beschluss vom 26.1.2011 fest, dass die Sanierungsklausel eine nicht mit dem Unionsrecht zu vereinbarende Beihilferegelung sei. Der Verlustuntergang im Falle eines Beteiligungserwerbs bilde das Referenzsystem. Die Sanierungsklausel verschaffe folglich bestimmten Unternehmen einen ungerechtfertigten selektiven Vorteil. Die Kommission wies Deutschland an, die gewährten Steuervorteile zurückzufordern. Bis zur Aufhebung dieses Beschlusses ist die Anwendung der Sanierungsklausel nun suspendiert.

Die Bundesregierung reichte Klage gegen den Beschluss beim Gericht der Europäischen Union ein, allerdings einen Tag zu spät, weshalb das Gericht die Klage als unzulässig abwies. Es folgten zahlreiche Klagen von Unternehmen, in denen das Gericht der Europäischen Union im Sinne der Kommission urteilte. In dem Rechtsmittelverfahren der Heitkamp BauHolding GmbH vor dem Europäischen Gerichtshof erklärt der Generalanwalt nun hingegen in seinen Schlussanträgen, dass die Sanierungsklausel nicht gegen europäisches Beihilferecht verstoße und schlägt dem Gerichtshof vor, den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären.

Argumentation des Generalanwalts

Entscheidend für das von der Kommission abweichende Prüfungsergebnis ist die Bestimmung eines anderen Referenzsystems. Das Referenzsystem bilde die Möglichkeit der Verlustverrechnung gemäß
§ 10d EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG. Die Regelung des Verfalls von Verlusten nach § 8c KStG sei eine Ausnahme von dieser Regel. Die Sanierungsklausel stelle somit keine Ausnahme vom Referenzsystem dar, sondern führe vielmehr wieder zum Referenzsystem zurück.

Ausblick

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Gericht der Argumentation des Generalanwalts folgen wird. Die Wiederbelebung der Sanierungsklausel wäre sicherlich zu begrüßen, würde allerdings auch wieder neue Fragen aufwerfen. So müsste zum Beispiel im Einzelfall die Inanspruchnahme der Sanierungsklausel gegenüber der Beantragung von fortführungsgebundenen Verlustvorträgen gemäß § 8d KStG abgewogen werden.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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